Haftungsfalle für Arbeitgeber: Stellenbesetzung mit Schwerbehinderten beachten!

Nichteheliche Lebensgemeinschaft
04.11.2011501 Mal gelesen
Wer als Arbeitgeber nicht prüft, ob er eine ausgeschriebene Stelle nicht auch mit einem schwerbehinderten Menschen besetzen könnte, läuft Gefahr, an abgelehnte Bewerber Schadensersatz zahlen zu müssen.

Dabei ist es zunächst egal, in welcher Branche der Arbeitgeber tätig ist. Auch macht es keinen Unterschied, ob es sich um den öffentlichen Dienst oder ein privates Unternehmen handelt, wie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden hat (Urteil vom 13. Oktober 2011, Az.: 8 AZR 608/10).

 

Wer sich nicht dran hält muss zahlen!

Wird für eine freie Stelle keine derartige Prüfung vorgenommen, so können nicht berücksichtigte schwerbehinderte Bewerber vom Stellenausschreiber eine Geldentschädigung verlangen, wie die Richter des BAG klarmachten.

 

Was war passiert?

Ein hochqualifizierter, schwerbehinderter Bewerber von einer Gemeinde bei der Bewerbung auf eine für ihn perfekt passende Mutterschaftsvertretungsstelle abgelehnt worden. Hiergegen zog er vor Gericht. Im Verfahren stellte sich dabei heraus, dass der verantwortliche Personaler nicht geprüft hatte, ob die Stelle nicht auch mit einem schwerbehinderten Bewerber hätte besetzt werden können. Während das Landesarbeitsgericht die Klage noch abwies, gab das Bundesarbeitsgericht in Erfurt dem verprellten Bewerber nun Recht. Es hob die Entscheidung auf und wies das Landesarbeitsgericht an, den Arbeitgeber zu einer Entschädigung zu verurteilen.

 

Der einfachste Weg: Arbeitsagentur frühzeitig einschalten

Die Vergabe freier Arbeitsplätze kann, wie der Fall zeigt, ein rechtlicher Eierlauf sein. Wer sich leisten kann und möchte, in eine Haftungsfalle zu tappen, sollte in solchen Fällen wie die beschriebene Gemeinde keinesfalls vorab die Arbeitsagentur einschalten. Für alle anderen gilt: Schon die einschlägigen Arbeitsgesetze sehen vor, bei der Vergabe freier Stellen in Kooperation mit der Arbeitsagentur zu prüfen, ob die Stelle mit behinderten Bewerbern besetzt werden kann.

Diese schlägt dem Arbeitgeber daraufhin in aller Regel geeignete, als arbeitssuchend gemeldete, Bewerber mit Behinderungen vor. Wer dieses Prozedere nicht beachtet, kann in einem möglichen Gerichtsverfahren zu Entschädigungszahlungen verurteilt werden. Ist man sich als Arbeitgeber bei der Auswahl seiner Bewerber nicht sicher, so sollte man, um Haftungsrisiken zu vermeiden, unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren.

 

Volker Schneider

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de