Haftung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz

Bankrecht
23.03.20063048 Mal gelesen

Ein Arbeitnehmer (AN) hat für Vermögensschäden, die er unmittelbar in Ausführung der betrieblichen Tätigkeit verursacht, einzustehen, wenn er eine vertragliche Sorgfaltspflicht, Informationspflicht oder Schutzpflicht verletzt hat, er hierbei vorsätzlich oder zumindest fahrlässig handelte und der eingetretene Schaden durch diese Pflichtverletzung entstanden ist.

 

Ein Verschulden des AN an diesem Schaden muss ihm positiv nachgewiesen werden. Ist der Arbeitgeber (AG) allerdings in völliger Beweisnot, weil der AN seinen Arbeitsbereich eigenständig verwaltet und er keinen Einblick in die einzelnen Arbeitsvorgänge hat, muss sich der AN schlüssig vorgetragene Indizien, die einen Pflichtverstoß begründen, entgegenhalten lassen und sich gegen diese verteidigen.

 

Vertragliche Vereinbarungen, nach denen der AN von Anfang an seine Nichtschuld beweisen muss, sind wegen Verstoßes gegen zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht grundsätzlich unzulässig. Es sei denn, dem AN wird als Ausgleich für das erhöhte Haftungsrisiko eine angemessene (finanzielle) Entschädigung gewährt. Die Entschädigung muss der Höhe nach angemessen sein, sonst ist die Vereinbarung unwirksam.

 

Ist ein Verschulden des AN festgestellt, gelten zusätzlich gewisse Haftungsbeschränkungen:

 

Bei nur leichter Fahrlässigkeit ist er von der Haftung gegenüber dem AG befreit.

 

Bei mittlerer Fahrlässigkeit hängt der Umfang der Haftung von einer Abwägung ab. Für den AG zählt das allgemeine Betriebsrisiko, der Wert des geschädigten Wirtschaftsguts, Organisationsverschulden und die Versicherbarkeit des Schadens. Auf der Seite des Arbeitnehmers ist der Grad des Verschuldens, die Höhe seiner Vergütung und die generelle Gefahrgeneigtheit der Arbeit, Unerfahrenheit, Übermüdung oder Jugendlichkeit zu berücksichtigen.

 

Bei grober Fahrlässigkeit kann der AN sogar die volle Haftung tragen. Nach Abwägung der oben genannten Umstände ist zudem zu berücksichtigen, in welchem Verhältnis der Verdienst des AN zu dem verwirklichten Schadensrisiko steht. Ein Missverhältnis und damit eine eingeschränkte Haftung ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn der entstandene Schaden drei Bruttomonatseinkommen übersteigt.

 

Handelte der AN vorsätzlich hinsichtlich der Pflichtverletzung und des eingetretenen Schadens, d.h. war er sich beiden bewusst und nahm beides billigend in Kauf, haftet er ohne Haftungsbeschränkung in vollem Umfang.