Haftung beim Abbrennen eines Silvesterfeuerwerks und Mitverschulden eines Zuschauers

Haftung beim Abbrennen eines Silvesterfeuerwerks und Mitverschulden eines Zuschauers
09.01.2016221 Mal gelesen
Dies gilt nicht nur für den Feuerwerker selbst sondern auch die Zuschauer müssen auf die notwendige Distanz zu den Feuerwerkskörpern achten. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.

Das bloße vorschriftsmäßige Abbrennen von nichterlaubnispflichtigen Feuerwerkskörpern in einer dicht besiedelten Großstadt in der Nähe von anderen Menschen ist als sorgfaltspflichtwidrige Handlung einzustufen, die eine deliktische Haftung nach sich zieht. Einen Zuschauer, der sich beim Abbrennen eines privaten Silvesterfeuerwerks auf einer Berliner Hauptstraße in einer Entfernung von 4 bis 5 Metern aufhält, trifft jedoch eine Mitverschuldensquote in Höhe von 50%, wenn er durch den Fehlstart einer Rakete eine Brandverletzung erleidet. (Leitsatz des Bearbeiters)

Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte, Urt. v. 09.07.2002 - 25 C 177/01, ZfS 2002, 564

 

Einleitung: Wer in der Silvesternacht auf der Straße Raketen steigen und Böller krachen lassen will, muss einen Sicherheitsabstand einhalten.

Dies gilt nicht nur für den Feuerwerker selbst sondern  auch die Zuschauer müssen auf die notwendige Distanz zu den Feuerwerkskörpern achten. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.

 

Sachverhalt (verkürzt):

Der zu entscheidende Fall ereignete sich in der Silvesternacht 2000/2001, als eine Frau auf dem Gehweg stehend das Feuerwerk betrachtete. Dicht bei ihr stand der spätere Beklagte, der mehrere Feuerwerkskörper entzündete. Eine dieser Feuerwerksraketen drehte sich in der Luft und traf die Frau am Rücken. Dadurch entstanden in den Bekleidungsstücken, wie Top, Pullover und Jacke, der Frau Brandlöcher. Die neuwertigen Kleidungsstücke hatten insgesamt einen Wert von damals 428,80 DM. Außerdem erlitt die Frau eine schmerzhafte Brandverletzung am Rücken. Hierfür verlangte sie zusätzlich 800, DM Schmerzensgeld. Das Amtsgericht BerlinMitte sprach der Klägerin jeweils die Hälfte zu (für die Kleider 214,40 DM und 400, DM Schmerzensgeld). Sie habe einen Schadens und Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.

Kommentierte Entscheidungsgründe:

 

Schadensersatzanspruch

Das Gericht führte aus, dass der Feuerwerker und hiesige Beklagte durch sein Verhalten den Schaden fahrlässig verursacht die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt habe. Somit bestand dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch der Klägerin.

Dem Beklagten konnte jedoch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe seine Verkehrssicherungs-und Sorgfaltspflichten verletzt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Beklagte erlaubnispflichtige Feuerwerkskörper ohne Erlaubnis gezündet habe, der hier in Rede stehende Feuerwerkskörper einen für den Beklagten sichtbaren Defekt hatte, der Beklagte den Feuerwerkskörper gezielt in die Richtung der Klägerin lenkte oder ein Bedienungsfehler vorliege, vielmehr sei der Feuerwerkskörper zunächst planmäßig in die Luft geflogen, bevor er  noch brennend  herabgefallen sei und die Klägerin getroffen habe.

Allerdings sei dem Beklagten der Vorwurf zu machen, dass er den in Rede stehenden Feuerwerkskörper in einem dichtbesiedelten Gebiet in der unmittelbaren Nähe von Menschen zündete.

 

Sicherer Standort für das Abbrennen ist zu suchen

Nach der Rechtsprechung seien an die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere müssten sie einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht ernsthaft gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von Feuerwerkskörpern völlig ausgeschlossen werden könne, müsse beim Abbrennen ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Feuerwerkskörper aller Voraussicht nach keinen Schaden anrichten können.

Vorliegend habe der Beklagte in der belebten Straße und in Kenntnis der Anwesenheit unbeteiligter Dritter den in Rede stehenden Feuerwerkskörper gezündet, wobei die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme etwa vier bis fünf Meter von dem Beklagten entfernt stand.

Somit habe der Beklagte bei Vorhersehbarkeit des schädigenden Erfolges eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen.

 

Mitverschulden  Gericht kürzt Anspruch um 50 %

Allerdings sei die Haftungsquote des Beklagten um die Mitverschuldensquote der Klägerin zu kürzen. Die Entfernung von vier bis fünf Metern hielt das Gericht nach dem oben bereits Gesagten in einer dichtbesiedelten Straße für ausreichend, um von einer "normalen" Gefahrenlage auszugehen.

Das Gericht erachtete eine Mitverschuldensquote von 50 Prozent für angemessen, da sich die Klägerin sehenden Auges in die Gefahrenlage begeben habe und der Beklagte im Rahmen des in der Silvesternacht Üblichen gehandelt habe.

 

Fazit:

Die Verwendung von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Menschen birgt stets die Gefahr von Rechtsgutsverletzungen, die für den Verursacher erkennbar und durch Unterlassen des Feuerwerks in näherer Umgebung bewohnter Häuser auch vermeidbar ist. Die Rechtsprechung stellt aus diesem Grund hohe Anforderungen an die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden. Im konkreten Schadensfall ist jedoch stets auch ein etwaiges Mitverschulden der Geschädigten bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen.

 

V.i.S.d.P.:

Dr. Thomas Schulte

Rechtsanwalt