Händler trägt Kosten bei Mängel

Wirtschaft und Gewerbe
02.02.2012520 Mal gelesen
Nach einem BGH-Urteil müssen Händler kaputte Ware ersetzen, ausbauen und die neue Ware wieder einbauen. Das gilt, wenn der Mangel nicht reparabel ist und vor dem Einbau nicht bekannt war. Ist das unverhältnismäßig, kann der Händler auch eine Entschädigung anbieten.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Dezember 2011 (Az.: VIII ZR 70/08) entschieden, dass § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die  Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Ware erfasst.

Das Urteil des BGH geht auf einen Kunden zurück, der von einem Baustoffhändler Bodenfliesen kaufte. Als diese verlegt waren, traten Mängel auf, die nicht beseitigt werden konnten. Der Mann forderte vom Händler neue Fliesen sowie die Kosten für den Ausbau der beschädigten sowie den Einbau der neuen Fliesen. Der Fall ging zunächst an den EuGH (Urteil vom. 16.6.2011 Az.: Rs. C-65/09 und C-87/09) um zwei Fragen zur Auslegung einer Regelung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sowie des § 439 Abs. 3 BGB zu klären.

Die Richter befanden, dass § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Güter erfasst.  Dem Verkäufer ist das in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB eingeräumte Recht, die Nacherfüllung wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, beim Kauf durch die richtlinienkonformen Rechtsfortbildung dahingehend einzuschränken, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert, begründete das Gericht sein Urteil. 

Das Recht des Verkäufers beschränke sich demnach darauf, die Nacherfüllung durch eine Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Ware und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Waren auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen. Dabei sind der Wert der Güter ohne Mängel und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen, urteilte der BGH. Das dürfe allerdings nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten ausgehöhlt werde.