Geldanlage durch Stiftungen - Anlegergerechte Beratung
Rechtlich nimmt die Stiftung im System der Rechtspersonen eine Sonderstellung ein: Bei ihr wird von einem Stifter ein Vermögen zu einem bestimmten Zweck gewidmet, damit vom bisherigen Vermögensinhaber zur eigenständigen Rechtsperson dauerhaft abstrahiert und so zu einem verselbständigten Zweckvermögen, d.h. das gesamte Vermögen der Stiftung ist zweckentsprechend einzusetzen.
Dies hat Auswirkungen auf die Geldanlage durch Stiftungen und damit auch eine vorherige Anlageberatung. So hatte sich jüngst das Landgericht Frankfurt mit folgendem Fall zu beschäftigen: Der Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Technik setzte sich mit einem Anlagenberater in Verbindung. Hintergrund war die geplante Veräußerung von Teilen der von der Stiftung gehaltenen Aktien. Im persönlichen Beratungsgespräch empfahl der Anlageberater wohl - wenn dies gerichtlich auch streitig blieb - in Kenntnis der Stiftungssatzung in Höhe der freigewordenen Gelder u.a. die Zeichnung eines geschlossenen Immobilienfonds. Dieser wurde gezeichnet. Als die Anlagen nicht günstig verliefen, klagte die Stiftung auf Rückzahlung der Zeichnungssummen abzüglich erhaltener Ausschüttungen.
Risiken geschlossener Immobilienfonds
Das Landgericht Frankfurt gab ihr mit Urteil vom 26.7.2016 (Az. 2-12 O 189/15) überwiegend Recht, da keine anlagegerechte Beratung vorgelegen haben. Wörtlich der gerichtliche Leitsatz: "Eine anlageberatende Bank darf einer Stiftung allein aus stiftungsrechtlichen Gründen, in Kenntnis der Notwendigkeit des Kapitalerhalts, nicht zur Zeichnung eines geschlossenen Immobilienfonds raten (OLG Frankfurt, Urt. v. 28.1.2015 - 1 U 32/13). Aufgrund der Risiken geschlossener Immobilienfonds sind diese ungeeignet, um den Stiftungszweck zu realisieren."
Fazit: Diese Entscheidung zeigt einmal mehr die hohen Anforderungen einer anlegergerechten Beratung, die nicht immer eingehalten werden, mit entsprechenden Haftungsrisiken.
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