Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Gebühr für die Auszahlung von Restguthaben bei der Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages verlangen.
Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden und der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) und Verbraucherverbände gegen einen Mobilfunkanbieter stattgegeben (Urteil vom 27.03.2012, Az.: 2 U 2/11).
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LL.M. und Europajurist (Univ. Würzburg)