Gebrauchtwagenkauf: Umfassende Aufklärungspflichten des Händlers

Kauf und Leasing
08.03.20101362 Mal gelesen

Ein Gebrauchtwagenhändler hat über alle Umstände, die für den Käufer bei seiner Entschlussfassung von Bedeutung sein können, aufzuklären, wenn er das Verkaufsgespräch selbst führt und den Vertragsabschluss herbeiführen will.

Dies hat der Bundesgerichtshof in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 16.12.2009 (VIII ZR 38/09) erneut bekräftigt.

In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass der Gebrauchtwagenhändler den später verkauften Pkw von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hatte und sich nach Abschluss des Kaufvertrages herausstellte, dass die Laufleistung des Autos falsch angegeben war.

Das oberste deutsche Zivilgericht hat eine Eigenhaftung des Gebrauchtwagenhändlers angenommen, da dieser unter dem Gesichtspunkte des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen im Hinblick auf das von ihm in Anspruch genommene besondere Vertrauen persönlich hafte.

Die Pflichtverletzung sei, so die Richter, auch vorsätzlich erfolgt, da er Kenntnis von der Herkunft des Fahrzeuges von einem Zwischenhändler gehabt habe und ein bewusstes Verschweigen festgestellt werden könne.

Die Richter haben die Verpflichtung des jeweiligen Vertragspartners betont, "den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann".

Hinsichtlich der Herkunft von einem Zwischenhändler sei eine solche Verpflichtung zur Aufklärung gegeben, da diese dem Käufer vor Augen führen könne, dass Manipulationen oder eine unsachgemäße Behandlung des Autos möglich gewesen sein können. Unterbleiben die entsprechenden Hinweise, so werde dadurch "die Verlässlichkeit der Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug....... grundlegend entwertet".