Fristlose Kündigung wegen Hasskommentaren auf Facebook war wirksam

Fristlose Kündigung wegen Hasskommentaren auf Facebook war wirksam
12.11.2016277 Mal gelesen
Arbeitnehmer die Hasskommentare auf Facebook posten müssen mit ihrer fristlosen Kündigung rechnen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ihren privaten Account handelt. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichtes Herne.

Ein Arbeitnehmer verfügte über einen privaten Account beim Facebook. In diesem Profil hatte er auch seinen Arbeitgeber angegeben. Nachdem n-tv auf seiner Facebook Seite den Beitrag "Drama in Thüringen: Leiche nach Brand in Asylunterkunft gefunden" veröffentlich hatte, verfasste er dort einen Kommentar. Dieser lautete wie Folgt: "hoffe das alle verbrennen,,, die nicht gemeldet sind." Des Weiteren schrieb er: "alle raus und geht es gut."

Arbeitgeber spricht fristlose Kündigung aus

Nachdem der Arbeitgeber davon durch einen externen Dritten erfahren hatte, kündigte er den Arbeitnehmer trotz Betriebszugehörigkeit von 32 Jahren fristlos. Dies wollte der Arbeitnehmer nicht hinnehmen. Er klagte gegen die Kündigung. Dabei verwies er unter anderem darauf, dass seine Äußerungen auf Facebook nichts mit seinem Arbeitgeber zu tun haben. Ferner sei er kein Nazi.

Hasskommentare auf Facebook sind Volksverhetzung

Damit hatte er allerdings keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Herne wies seine Klage mit Urteil vom 22.03.2016 (Az. 5 Ca 2806/15) ab. Das Gericht begründete dies damit, dass seine Facebook Äußerungen den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 StGB erfüllen. Denn er hat dadurch Asylbewerber verächtlich gemacht und zum Hass gegen sie aufgerufen. Solche Hasskommentare  sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Arbeitnehmer hat Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt

Hierdurch hat er seine vertraglichen Nebenpflichten als Arbeitnehmer verletzt. Dies ergibt sich daraus, dass er in seinem Facebook Profil den Namen seines Arbeitgebers angegeben hatte. Hierdurch bestand ein hinreichender Bezug zu seiner Arbeitsstelle. Dies ist auch daran erkennbar, dass ein Nutzer eine Anspielung auf seinen Arbeitgeber gemacht hatte. Dieser Umstand wiegt schwer, weil sein Arbeitgeber sich für Flüchtlinge engagiert. Infolgedessen war für ihn trotz langer Betriebszugehörigkeit eine weitere Beschäftigung nicht mehr zumutbar. Dies war für den Arbeitnehmer voraussehbar. Infolgedessen durfte hier der Arbeitgeber ohne vorhergehende Abmahnung die fristlose Kündigung aussprechen.

Entscheidung des ArbG Herne ist rechtskräftig

Dieses Urteil ist rechtskräftig, weil der Arbeitnehmer seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm mittlerweile zurückgenommen hat.

Fazit:

Dies zeigt, dass Gerichte Hasskommentare auf Facebook nicht als Lappalie ansehen. Arbeitnehmer sollten insbesondere dann vorsichtig sein, wenn sie in ihrem Facebook Profil ihren Arbeitgeber angegeben haben. Auch ansonsten sollten sich Facebook Nutzer darüber im Klaren sein, dass Facebook keine rechtsfreie Zone ist. Man kann sowohl für unzutreffende Tatsachenäußerungen als auch herabwürdigende Kommentare auf zivilrechtliche und strafrechtliche Weise belangt werden. Anders sieht es mit sachlichen Äußerungen aus. So darf etwa die Flüchtlingspolitik kritisiert werden.

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