Firmenvideo und Persönlichkeitsschutz - BAG, 19.02.2015, 8 AZR 1011/13

Arbeit Betrieb
04.03.2015224 Mal gelesen
Wenn Sie Ihrem Chef als Arbeitnehmer die Einwilligung zu Filmaufnahmen gegeben haben, können Sie diese Einwilligung nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses nicht einfach widerrufen. Sie brauchen für einen Widerruf plausible Gründe - oder erklären von Anfang an einen deutlichen Vorbehalt.

Der Fall: Unternehmer U. hatte 2008 die Idee, für seine Öffentlichkeitsarbeit einen Werbefilm erstellen zu lassen. Von Mitarbeiter M. holte er sich für die Filmaufnahme eine schriftliche Einwilligung. Dann stellte U. das Video auf seine Homepage. M. war darin zwei Mal zu sehen. Im September 2011 endete sein Arbeitsverhältnis. Von U. verlangte M. nun, auf die weitere Veröffentlichung des Videos zu verzichten.

Das Problem: Grundsätzlich muss es sich kein Mensch gefallen lassen, fotografiert, gefilmt und öffentlich zur Schau gestellt zu werden. Das Recht am eigenen Bild hat Verfassungsrang. Nun ist keine Regel ohne Ausnahme. Geschieht die Aufnahme mit Einwilligung des Abgebildeten, ist ihre Veröffentlichung zulässig. Die Einwilligung kann zwar widerrufen werden, aber nicht ohne stichhaltigen Grund.

Das Urteil: Gibt ein Arbeitnehmer seine Einwilligung zu Filmaufnahmen ohne Vorbehalt, wird diese Einwilligung durch die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht aufgehoben. Will er seine Einwilligung widerrufen, muss er für die "gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung" einen plausiblen Grund haben (BAG, Urteil vom 19.2.2015, 8 AZR 1011/13 - Pressemitteilung).

Die Konsequenz: U. darf sein Firmenvideo weiter zeigen. M. hatte keinen anzuerkennenden Grund, sein 2008 erteiltes Okay einige Jahre später zu widerrufen. Wer als Arbeitnehmer ein anderes Ergebnis möchte, sollte seine Einwilligung mit der deutlichen Einschränkung versehen, dass sie nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt. Aus Unternehmersicht ist das allerdings keine sinnvolle Regelung .