Fibromyalgie – Erwerbsminderungsrente

Gesundheit Arzthaftung
20.11.20109317 Mal gelesen
Voraussetzungen des Rentenanspruchs und richtige Weichenstellung bei Anspruchsdurchsetzung

Menschen, die an Fibromyalgie und den häufig parallel auftretenden insb. rheumatischen Erkrankungen leiden, können oftmals ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen bzw. haben ihren Arbeitsplatz bereits aufgegeben.

Spätestens, wenn der Anspruch auf Krankengeld ausgelaufen ist, ist an den gegen den Rentenversicherungsträger bestehenden Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderungsrente zu denken. Oftmals erteilen die Krankenkassen rechtzeitig vor der Aussteuerung einen entsprechenden Hinweis.

Einen Anspruch auf volle Erwerbsminderungrente hat, wer nicht in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Tätigkeit von bis zu unter drei Stunden zu verrichten. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann beansprucht werden, wenn das Leistungsvermögen auf drei bis unter sechs Stunden täglich beschränkt ist; besteht in dieser Situation seit mindestens einem Jahr Arbeitslosigkeit, kann gleichwohl eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (sogenannte "Arbeitsmarktrente") beansprucht werden. Betroffene, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben ggf. parallel einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Maßstab für die Leistungsfähigkeit ist in diesem Falle der konkret ausgeübte Beruf und nicht der allgemeine Arbeitsmarkt. Der Rentenversicherungsträger kann hier, je nach Ausbildung, nur auf bestimmte sozial zumutbare Berufe verweisen.

Betroffene, die an Fibromyalgie erkrankt sind, scheitern bei der Anspruchsdurchsetzung erfahrungsgemäß häufig daran, dass bei der medizinischen Einordung des Fibromyalgie-Syndroms die Weichen falsch gestellt werden. Findet eine Berücksichtigung der Fibromyalgie bei den Rentenversicherungsträgern und deren sozialmedizinischem Dienst oftmals gar nicht statt, vertreten die Sozialgerichte nahezu durchgehend die Auffassung, dass es sich um eine dem neurologisch-psychiatrischen Bereich zuzuordnende Erkrankung handelt. Ist dies nicht bekannt, machen die Betroffenen oftmals die Erfahrung, beim Sozialgericht "auf Granit zu beißen", obwohl die "vielversprechendsten" rheumatologischen, orthopädischen und internistischen Atteste und Befundberichte vorliegen.

Autor:
Dr. Robert Heimbach
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Sozialrecht
Friedrichstr. 90, 10117 Berlin
Tel: 030-91703620
 

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