FG Baden-Württemberg: eBay Verkäufer muss fast 12.000,- € Umsatzsteuer nachzahlen

Internet, IT und Telekommunikation
11.01.20111503 Mal gelesen
Verkäufer auf der Internetplattform eBay müssen nicht nur mit teuren Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen Wettbewerbsrecht und Markenrecht rechnen. Unter Umständen bekommen sie auch Probleme mit dem Finanzamt. Davon ist unter anderem auszugehen, wenn dieses von ihnen wegen einer unternehmerischen Tätigkeit Umsatzsteuer kassieren möchte. Hierzu gibt es eine interessante Entscheidung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt veräußerte ein eBay Kunde als Verkäufer eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen an unterschiedliche Käufer. Dabei handelte es sich um unterschiedliche Produktgruppen. Insgesamt handelte es sich dabei um über 1.200 Verkäufe innerhalb eines Zeitraums von etwa 3 1/2 Jahren. Der Kunde war der Ansicht, dass es sich hier um Privatverkäufe handelt, für die keine Umsatzsteuer anfällt. Das Finanzamt sah das nach einer Überprüfung jedoch anders und forderte unter anderem für die Jahre 2003-2005 die Nachzahlung von Umsatzsteuer in Höhe von 11.517,28 €. Es legte dabei einen steuerpflichtigen Umsatz in Höhe von insgesamt 71.983 € zugrunde.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied hierzu mit Urteil vom 22.09.2010, dass der e-Bay Kunde diese Umsatzsteuer abführen muss (Az. 1 K 3016/08). Die Verpflichtung dazu ergibt sich daraus, dass er aufgrund seiner Verkäufe als Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen ist. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt. Hiervon ist nach Ansicht der Richter bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen. Von einer gelegentlichen Betätigung kann hingegen keine Rede mehr sein. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Versenden der Ware mit einem hohen Organisationsaufwand verbunden war. Hiergegen spricht nicht, dass er die meisten veräußerten Gegenstände ursprünglich gar nicht verkaufen wollte.

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

In unserem Internetangebot gibt es noch viele interessante Beiträge, die sich mit der Online- Auktionsplattform eBay beschäftigen. Beispielsweise müssen Sie als Verkäufer auch darauf achten, ob Sie eine Widerrufsbelehrung angeben müssen.

http://www.wbs-law.de/news/e-commerce/2153/widerruf-im-onlinehandel-neues-jahr-neue-widerrufsbelehrung-aenderungen-zum-wertersatz/

http://www.wbs-law.de/news/e-commerce/1695/neue-widerrufsbelehrung-ab-11062010-in-kraft-kostenlose-musterbelehrung/

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/1382/ebay-und-die-damit-verbundenen-rechtlichen-probleme/