FCK CPS ist eine Beleidigung

Strafrecht und Justizvollzug
12.11.2015282 Mal gelesen
Das Gehirn des Menschen ist darauf ausgelegt, fehlendes logisch zu ersetzen. Daher fällt es uns nicht schwer, aus dem eigentlich sinnlosen Abkürzungswirrwarr „FCK CPS ein „Fuck Cops“ zu machen, Das wiederum ist – wenn auch angliziert – eine Beleidigung gegenüber Polizeibeamten und daher strafbar...

Das Gehirn des Menschen ist darauf ausgelegt, fehlendes logisch zu ersetzen. Daher fällt es uns nicht schwer, aus dem eigentlich sinnlosen Abkürzungswirrwarr "FCK CPS ein "Fuck Cops" zu machen, Das wiederum ist - wenn auch angliziert - eine Beleidigung gegenüber Polizeibeamten und daher strafbar.

Eine 19-jährige Studentin ist jetzt vom Amtsgericht München zu 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden, weil sie besagten Schriftzug auf ihrer Umhängetasche trug.

Die junge Dame hatte an einer Veranstaltung der "Bürgerinitiative Ausländerstopp" in München teilgenommen und dabei eine schwarze Umhängetasche mit den sechs strittigen Buchsstaben gut sichtbar für die Umgebung getragen. Ein Polizeibeamter erstattete Anzeige, weil er sich durch das von ihm heraus gelesene "Fuck Cops" beleidigt fühlte. Dies seine eine Form der Missachtung, die er sich als Polizist nicht gefallen lassen müsse.

Missverständnisse wurden ausgeräumt: Die Frau kam der Aufforderung, die Tasche zu verdecken nicht bzw. nicht konsequent nach und dokumentierte damit auch ihre persönliche Einstellung zu ihrem Taschen-Statement. Was dann kam war aus Sicht der Beamten folgerichtig: Eine Anzeige wegen Beleidigung.

Vor Gerichte argumentierte die Taschenträgerin damit, dass das Tragen der Tasche nach Internetrecherchen nicht strafbar sei. Dem setzte die Anklage entgegen, dass die Aussage vom Wortsinn her beleidigend sein. Dies hätte der Studentin spätestens dann bewusst sein müssen, als sie darauf angesprochen wurde. Das Gericht musste also von einer zielgerichteten und vorsätzlichen Beleidigung ausgehe.

In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München räumte sie ein, die Tasche getragen zu haben und von einem Polizeibeamten auf ihr strafbares Verhalten aufmerksam gemacht worden zu sein. Sie habe die Tasche im Internet bestellt und dort auch recherchiert, dass es einen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg gäbe, dass das Tragen einer Tasche mit dieser Aufschrift wohl nicht strafbar sei.

Der Aufdruck auf der Tasche ist aber dem Wortsinn nach eine Beleidigung. Sie richtete sich auch gegen konkret angesprochene Personen. Das habe der Studentin spätestens klar sein müssen, als sie von dem Polizeibeamten angesprochen wurde. Auch sei es ihr wohl gerade darauf angekommen, die in ihrer unmittelbaren Nähe stehenden Beamten zu erreichen. Die Androhung von Konsequenzen habe ihr deutlich vor Augen geführt, dass ihr Verhalten beleidigend ist und damit natürlich auch strafbar.

Der Strafrechtsexperte Rechtsanwalt Weidner hierzu: "Die Studentin hat hier mit Ihrer Einlassung nach der Tat den Verdacht auf vorsätzliches Handeln erhärtet. Der Versuch einer Verteidigung durch den Hinweis auf Ihre Recherche hat dem Gericht den Beweis erleichtert, dass sie sich über die gewillkürte Bedeutung der verdeckten Aussage auf der Tasche bewusst war."

Und weiter: "Vor dem Gesetz gilt zunächst die Unschuldsvermutung. Der Beschuldigte überblickt mitunter nicht die Fallstricke einer eigenen Einlassung nicht und trägt dabei ungewollt zu seiner eigenen Verurteilung bei."

Rechtsanwalt Weidner rät:" Lassen Sie sich im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs nicht zu vorschnellen Äußerungen hinreißen. Machen Sie im Zweifel von Ihrem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch und holen Sie sich vor einer Äußerung rechtlichen Rat. Der Anwalt Ihres Vertrauens wird, meißt nach vorheriger Akteneinsicht eine Empfehlung aussprechen, ob überhaupt eine Einlassung empfehlenswert ist. Er kann auch selbst, in Ihrem Namen eine Einlassung für Sie abgeben."

Rechtsanwalt Weidner steht Ihnen für Beratungen zum Thema Beleidigung oder auch zu anderen Themen des Strafrechts gerne zur Verfügung. Sie erreichen Rechtsanwalt Weidner per Telefon oder Mail.