Facebook: Was Arbeitnehmer über Kunden oder Arbeitgeber nicht schreiben sollten

Arbeit Betrieb
30.08.20121283 Mal gelesen
Wer über Kunden bei Facebook lästert, bekommt ein Problem?

Beleidigung eines Kunden des Arbeitgebers auf Facebook - fristlose Kündigung?

Bayrischer VGH, Beschluss vom 29.02.2012 - 12 C 12.264

Kündigungen wegen Äußerungen von Arbeitnehmer auf Facebook und entsprechende Urteile dazu gibt es noch nicht viele. Deshalb wird auf den Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.02.2012 verwiesen. Allerdings ging es dort nur um einen Prozesskostenhilfeantrag eines Arbeitnehmers, bei dem nur summarisch das Gericht prüft, ob Aussichten des Arbeitnehmers auf Erfolg bestehen oder die Rechtsverfolgung völlig aussichtslos oder willkürlich ist. Trotzdem setzt sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dieser Problematik auseinander und es gibt eine erste Einschätzung zur Problematik.

 

Zum Fall:

Die Arbeitnehmerin war schwanger. Sie ist bei einem Sicherheitsdienst beschäftigt. Der größte Kunde ist ein Mobilfunkunternehmen, bei dem die schwangere Arbeitnehmerin auch eingesetzt war. Die schwangere Arbeitnehmerin ist bei Facebook und hat über den Mobilfunkanbieter, bei dem sie als Sicherheitskraft für ihren Arbeitgeber tätig ist, einen Handyvertrag laufen. Auf ihrem Facebook Account postete sie dann folgendes:

"Boah, kotzen die mich an bei (dem Mobilfunkanbieter), da sperren sie einfach das Handy (.) solche Penner (.)."

Ob diese Äußerungen nur im privaten Bereich oder auch im öffentlichen Bereich von Facebook gepostet wurden bleibt strittig.

Der Arbeitgeber wollte nun der schwangeren Arbeitnehmerin kündigen und hat deshalb die Zustimmung bei der zuständigen Behörde beantragt und zwar für eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung. Die zuständige Behörde hat zum Ausspruch der Kündigung zugestimmt, dagegen ging die Arbeitnehmerin vor und wollte nun Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Offensichtlich wurde der PKH-Antrag vom Verwaltungsgericht Ansbach abgelehnt. Vom Bayrischen Verwaltungsgericht wurde diese dann allerdings gewährt. Dieser kam in der nun durchzuführenden summarischen Prüfung dazu, dass ein "besondere Fall" im Sinne des § 9 III MuSchG, in dem die Kündigung der Schwangeren für zulässig erklärt werden kann, erkennbar fernlag. Die Äußerungen der Arbeitnehmerin bei Facebook hatten als Grund ihren Unmut als Kundin des Telefonanbieters. Diesem Unmut in ihrer Eigenschaft als Kundin hat sie "Luft gemacht" und nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin. Die Arbeitnehmerin hat dabei lediglich ihre Privatinteressen wahrgenommen, sodass ein Arbeitgeber nicht deshalb kündigen könne (außerdienstliches Verhalten).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fügte ausdrücklich hinzu, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts es sehr wohl relevant sei, in welchem Bereich das posting der Arbeitnehmerin erfolgte, also im öffentlichen Bereich von Facebook oder im privaten Bereich, da im kleineren Kreis getätigte Aussagen vom Grundsatz der Rechtsprechung zur vertraulichen Kommunikation gedeckt sei. Wenn man also nur gegenüber einem kleinen Kreis von Freunden seinem Unmut "Luft macht", dann hat das ganz andere Auswirkungen als wenn im öffentlichen Bereich gepostet wird.

Die Arbeitnehmerin hat jedenfalls Prozesskostenhilfe bekommen und man wird sehen, wie die Gerichte jetzt darüber entscheiden.

Hinsichtlich der Unterscheidung des postings im privaten oder im öffentlichen Bereich von Facebook gilt allerdings zu bedenken, dass der durchschnittliche Facebooknutzer etwa 130 "Freunde" hat. Wenn dort, im sog. rein "privaten Bereich" etwas gepostet wird, lesen das 130 andere Personen. Ob das noch als kleiner Kreis bewertet werden kann, so wie wenn man in einer lustigen kleinen Runde über einen Kunden schimpft, dürfte fraglich sein.

Für Arbeitgeber bleibt der Hinweis, darüber nachzudenken, ob man nicht mit einer Regelung im Arbeitsvertrag zum Umgang mit sozialen Medien klarstellt, dass jegliche Verunglimpfung von Kunden zu unterbleiben haben, wie auch gegenüber Kollegen.

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