Facebook-Drohung kann Gewaltschutz-Anordnung rechtfertigen

Internet, IT und Telekommunikation
04.11.2013267 Mal gelesen
Wer über Facebook Beleidigungen und Drohungen postet, muss mit ernsten Konsequenzen rechnen. Hierzu gehört unter Umständen auch ein Kontaktaufnahme Verbot nach dem Gewaltschutzgesetz. Dies hat jetzt das OLG Hamm klargestellt.

orliegend hatte eine Bekannte gegen eine Mutter nebst ihrem minderjährigen Sohn schwere Beleidigungen und Drohungen geäußert. Sie kündigte unter anderem an, ihnen tagelang "aufzulauern", sie "kaltzumachen" und dem Sohn einen "Stein an den Kopf zu schmeißen". Anlass dafür war angeblich, dass der Bruder der Mutter sie betrogen haben soll.

Aufgrund dessen sprach das zuständige Familiengericht ein Kontaktaufnahmeverbot und ein Näherungsverbot gegenüber der Bekannten aus. Hiergegen legte diese sofortige Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Hamm hat jedoch mit Beschluss vom 23.04.2013 (Az. 2 UF 254/12) bestätigt, dass die Anordnungen nach dem  § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 GewSchG ergehen durften. Sie sind deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei den Facebook-Postings um rechtswidrige Drohungen im Sinne des Gewaltschutzgesetzes handelt. Allerdrings hat das Gericht die Anordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf zwei Jahre befristet. Eine unbefristete Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ist normalerweise nur nach vorangegangenen schweren Straftaten gerechtfertigt.