EuGH entlastet vorerst nur gewerbliche Netzwerkbetreiber

EuGH entlastet vorerst nur gewerbliche Netzwerkbetreiber
20.09.2016187 Mal gelesen
Ein kleiner Schritt für den Europäischen Gerichtshof, ein großer Schritt für die Gemeinde der Internet-User speziell in Deutschland: Der EuGH hat der so genannten Mitstörerhaftung für gewerbliche Hotspot-Anbieter eine Abfuhr erteilt.

Allerdings: Für die Betreiber von Mini-Netzwerken, z.B. zuhause, droht das Gespenst der Mitstörerhaftung zumindest in Deutschland weiterhin, denn das entsprechende Verbrauchergesetz hat zu viele Lücken. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller: "Mit dem aktuellen Urteil sind wir zwar auf dem richtigen Weg, aber das Geschäftsmodell der Abmahnanwälte kann im privaten Bereich für vermeintliche Urheberrechtsverletzungen Dritter weiter angewendet werden!"

Bislang galt in Deutschland das Prinzip der Störerhaftung. Anders als die Betreiber sehr großer Netzwerke - also Provider wie die Telekom - waren die Anbieter von Hotspots in Hotels oder auf öffentlichen Plätzen grundsätzlich in der Haftung, falls User illegale Dinge online erledigten und dazu die IP des Betreibers eindeutig ermittelt werden konnte.

Hotspot-Betreiber sind nun nicht mehr schadenersatzpflichtig sind und müssen keine Abmahngebühren tragen. Das dürfte insbesondere Hoteliers freuen, denn über deren Rezeptionen hing das Schwert der Störerhaftung immer besonders bedrohlich

Cäsar-Preller: "Eine Entscheidung für den Ausschluss der Mitstörerhaftung im privaten Bereich ist längst überfällig!" Bis dahin aber sollten private Netzbetreiber juristisch gut beraten sein, wenn sie mit einer Abmahnung konfrontiert werden. Mit einer vorschnellen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reiten sich viele Abmahnopfer unwissentlich tiefer in die Abmahnfalle hinein. Selbst lückenlos nachgewiesene Urheberrechtsverletzungen lassen sich heute mit juristischem Verhandlungsgeschick entschärfen.

Eindringlich warnt der Wiesbadener Verbraucheranwalt, die Gefahren ungesicherter Netzwerke auf die leichte Schulter zu nehmen: "Kann eine Urheberrechtsverletzung nachgewiesen werden, dann steht die Schuldfrage leider außer Zweifel, dann kann es nur noch darum gehen, den Schaden in Grenzen zu halten.

 

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