Erwerb vom Bauträger - Kürzung der Raten bei Mängeln

Bauverordnung Immobilien
30.11.2011983 Mal gelesen
Beim Erwerb einer Eigentumswohnung oder einer Doppelhaushälfte vom Bauträger zahlt der Käufer die vereinbarten Raten nach Baufortschritt. Bei Mängeln ist der Käufer berechtigt, die Raten zu kürzen, so der BGH in einem Urteil vom 27.10.2011.

BGH Urteil vom 27.10.2011,  VII ZR 84/09

Leitsatz:

Der Erwerber eines Einfamilienhauses vom Bauträger darf die Zahlung einer nach Baufortschritt fälligen Rate des Vertragspreises wegen bis dahin aufgetretener Baumängel in angemessenem Verhältnis zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand auch dann verweigern, wenn der Vertrag im Jahr 2003 geschlossen worden ist.

Ob vor der Übergabe des Bauträgerobjektes (Abnahme) Mängelrechte bestehen, ist rechtlich umstritten. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage jetzt nicht entschieden. Er hat jedoch klargestellt, daß das Recht auf Kürzung der Raten bei Mängeln mit dem gesetzlich bestehenden Leistungsverweigerungsrecht begründet werden kann.

Im Ergebnis bedeutet es, daß der Käufer eines Bauträgerobjektes oder einer Eigentumswohnung nur insoweit zahlen muß, als die Leistung auch mangelfrei erbracht worden ist. Er kann also nicht auf seine Mängelrechte nach Abnahme verwiesen werden, sondern die Raten sofort kürzen und gerät dadurch auch nicht in Verzug.