Aktuelles BGH Urteil!
Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 14.06.2012 zur Reichweite des Anwendungsbereichs des § 180 ZPO geäußert.
Er hat klargestellt, dass ein Postfach jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne der Norm darstelle, wenn eine Wohnanschrift desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt oder nicht vorhanden sei. Wenn dem Gericht diese Postfachadresse bekannt sei, dürfe auch kein Zustellungsvertreter (im Sinne des § 6 Abs. I ZVG) bestellt werden. Dennoch erfolgte Zustellungen an den Zustellungsvertreter seien unwirksam.