Erneut hat ein Gericht eine Risikoausschlussklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für unwirksam erklärt: Restschuldversicherung.

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
23.05.20102324 Mal gelesen
Bekannte Gesundheitsstörungen sind nicht generell ausgeschlossen. Der Ausschluss bekannter Gesundheitsstörungen aus den letzten 12 Monaten vor Abschluss der Versicherung mittels allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) in der Restschuldlebensversicherung ist unwirksam.

In dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26.11.2009 (2 O 320/09) ging es um eine Restschuldversicherung. Das Gericht hat die in den AVB enthaltene Risikoausschlussklausel für unwirksam erklärt, auf die sich der verklagte Versicherer berufen hatte. Dort hieß es in § 7 der AVB der Restschuldlebensversicherung, dass ernstliche Erkrankungen nicht versichert sind, die der versicherten Person bekannt waren und wegen der die versicherte Perso in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Bei Abschluss der Versicherung erfolgte keine Risikoprüfung.

Solche Risikoausschlüsse sind u.a. deswegen unwirksam, weil sie nach § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB gegen das gesetzliche Leitbild der §§ 19, 32 VVG n.F. verstoßen.
 
Nicht nur die meisten Restschuldlebensversicherungen enthalten solche Risikoausschlussklauseln. Sollte sich im Schadenfall ein Versicherer auf solche Risikoausschlussklauseln berufen, gilt es zu prüfen, ob sie nicht unwirksam sind. Das gilt insbesondere auch bei
  • Reisekrankenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen;
  • Vorläufigen Deckungszusagen in der Lebensversicherung sowie
  • Kinderinvaliditätsversicherungen (s. Besprechung eines BGH-Urteils).
Mit solchen Risikoausschlussklausen versuchen Versicherer u.a. die kostenaufwändigen Risikoprüfungen zu vermeiden, vor allem bei Versicherungen mit relativ niedriger Prämie. Mehr Informationen zur Unwirksamkeit von Risikoausschlussklauseln in AVB von Versicherungsverträgen finden Sie hier

Grundsätzliches zur Auslegung von Risikoausschlussklauseln in AVB finden Sie in unserer Besprechung des BGH-Urteils vom 17.12.2008 (IV ZR 9/08).
 
Tipp: Versicherungsnehmer sollten möglichst frühzeitig einen im Versicherungsrecht bewanderten Anwalt einschalten, damit ihre Ansprüche nicht wegen vermeintlicher Risikoausschlussklauseln untergehen.