Ermittlungen gegen Bankmitarbeiter – Bundesweite Durchsuchungen bei der Credit Suisse wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Steuern und Steuerstrafrecht
18.07.20101827 Mal gelesen
Die ersten Bankmitarbeiter haben noch während der Durchsuchung ihrer Filiale angerufen und um Hilfe gebeten. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ermittelt federführend bei Filialen der Credit Suisse in Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Nürnberg, Regensburg, Stuttgart und München. Der Vorwurf: Beihilfe zur Steuerhinterziehung der Kunden durch gezieltes Verstecken der Gelder in der Schweiz.
 
Anlass der Durchsuchung ist der in Kreisen der Finanzverwaltung schon lange bestehende Verdacht der Beihilfe von Bankern zu Steuerhinterziehungen ihrer Kunden. Nach den Luxemburg-Fällen der 1990er Jahre konnte das keinen Banker mehr überraschen. Auch da waren erst die Kunden und dann die Banker dran.
 
Bei der Durchsuchung waren die Fahnder nicht zimperlich. Weibliche Mitarbeiter mussten ihre Handtaschen öffnen und ausschütten. Alle Gegenstände, die so zu Tage kamen, wurden genauestens inspiziert. Für die meisten Damen sicherlich ein Horrorszenario, ist doch die Handtasche selbst für den eigenen Ehemann tabu. Die Akribie, mit der zum Teil gesucht wurde, ist erklärlich: Angeblich soll es eine PowerPoint-Präsentation mit einem Schulungsvideos der Credit Suisse geben, auf dem detailliert Techniken zum Verstecken deutscher Anlegergelder dargestellt werden. Solche Daten aber kann man bekanntlich auch auf ganz kleinen Gegenständen, wie USB-Sticks oder SD-Speicherkarten verstecken.
 
Der Anlass der Durchsuchung ist schon in früheren Fällen durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 1.8.2000 AZ: 5 StR 624/99) in einer richtungsweisenden Entscheidung als rechtmäßig beurteilt worden. Damals stellte der Bundesgerichtshof fest, dass alleine die Kenntnis des Bankmitarbeiters von der Absicht des Kunden, sein Geld im Ausland mithilfe des Kontos verstecken zu wollen, strafbar sein kann. Damals kreierte der BGH eine Formulierung, die unter Wirtschaftsstrafverteidigern inzwischen legendär ist, nämlich, dass Strafbarkeit vorliegend soll wenn der Bankmitarbeiter " sich mit seinem Handeln die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ". Eröffnet ein Bankmitarbeiter nach Kenntnis dieser Umstände - auch ohne eigenen Hinterziehungswillen - für den Kunden ein Konto bei der Auslandsfiliale, macht er sich der Beihilfe strafbar. Das droht jetzt in einer Neuauflage den Mitarbeitern der Credit Suisse.
 
Für den Fiskus aber gibt es noch einen wichtigen Punkt, der die Durchsuchungen interessant macht: Der Beihilfetäter einer Steuerhinterziehung haftet gemäß § 71 Abgabenordnung (AO) für die hinterzogenen Steuern ebenso wie der Täter selbst. Der Täter ist nach Abschluss des Steuerhinterziehungsverfahrens nicht selten insolvent und vermögenslos. Sollte es der Finanzverwaltung sogar gelingen, der Credit Suisse nachzuweisen, dass die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ihrer Kunden systematisch geleistet und von den Leitungsorganen toleriert wurde, hat die deutsche Finanzverwatung zukünftig wohl kein Problem mehr Steuernachzahlungsbeträge, die sich aus Steuerhinterziehungen ergeben, einzutreiben.
 

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