Entscheidung des Bundessozialgerichts gibt Impfopfern Möglichkeit auf Entschädigung bei nicht mehr öffentlich empfohlener Impfung

Gesundheit Arzthaftung
05.07.20101361 Mal gelesen
Nach dem Wortlaut des Bundesinfektionsschutzgesetzes wird Entschädigung wegen Impfschäden nur gewährt, wenn sie auf einer öffentlich empfohlenen Impfung beruhen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts kann eine Entschädigung darüber hinaus jedoch auch in Betracht kommen, wenn die öffentliche Empfehlung zum Zeitpunkt der Impfung bereits ausgelaufen war.
Die Zeiten, in denen eine Ordnungswidrigkeit beging, wer sich nicht gegen Pocken impfen ließ, sind lange vorbei. Allerdings beschäftigt die Problematik des Impfens immer noch die Gerichte, allerdings heute die Sozial- und nicht mehr die Bußgeldrichter.
 
Jahrzehntelang warb die Bundesregierung mit dem Slogan "Schluckimpfung ist süß, Kinderlähmung ist grausam." Durch die Verwendung eines Lebendimpfstoffes wurden die Polio-Wildviren in Europa ausgerottet. Ein kleines Zuckerstück beträufelt mit dem Impfstoff verhalf zu diesem enormen Durchbruch. Allerdings stellte man dann fest, dass die Möglichkeit einen Gesundheitsschaden durch den Impfstoff selbst zu erleiden höher war als das Risiko, an Kinderlähmung zu erkranken.
 
Deshalb wurde Anfang 1998 die öffentliche Impfempfehlung der Behörden geändert: Statt der Schluckimpfung mit dem Lebendimpfstoff wurde nunmehr die Injektionsimpfung mit einem Todimpfstoff gegen Polio öffentlich empfohlen.
 
Da Impfungen dem Gemeinwohl dienen, zahlt der Staat Betroffenen Entschädigung, die durch Komplikationen Gesundheitsschäden (und diese können dann erheblich sein) aufgrund einer Impfung erleiden. Allerdings nur - so der Wortlaut des Gesetzes - soweit und solange die konkrete Impfung öffentlich empfohlen ist.
 
Und hier lag das Problem in dem jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall: Der damals 20jährige Kläger aus dem Westerwald wurde im Dezember 1998 von seinem Arzt durch Schluckimpfung mit dem Lebendimpfstoff gegen Polio geimpft. Also zu einem Zeitpunkt als diese Art der Impfung seit mehreren Monaten nicht mehr öffentlich empfohlen war.
 
In der Folgezeit stellte sich eine schwere nervliche Erkrankung mit Verwirrtheitszuständen, Wahnvorstellungen und Verhaltensauffälligkeiten ein. Der Kläger musste seine Ausbildung abbrechen und ist seither nicht in der Lage, ein eigenständig Leben zu führen.
 
Er stellte dann Antrag auf staatliche Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, der vom Versorgungsamt abgelehnt wurde.
 
So begann der Gang durch die Instanzen. In der ersten und zweiten Instanz wiesen die Sozialrichter die Klage ab, da die beim Betroffenen vorgenommene Schluckimpfung ja gerade seit Anfang 1998 nicht mehr öffentlich empfohlen gewesen sei.
 
Diese Argumentation konnten der Kläger und seine Anwältin Anja Dornhoff aus Kirchen nicht akzeptieren: Denn woher soll der Patient wissen, wann eine Impfung öffentlich empfohlen ist? Die Polioschluckimpfung war 30 Jahre lang von den Behörden intensiv beworben worden. Die geänderte Empfehlung war im "Epidemiologischen Bulletin" des Robert-Koch-Instituts veröffentlicht worden, in einer Publikation also, die der Durchschnittsbürger nicht einmal kennt. Der Kläger hatte einfach darauf vertraut, dass sein Arzt die Impfung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft vornehmen würde.
 
Der Kläger und seine Anwältin aber verfolgten die Angelegenheit mit der Einlegung der Revision zum Bundessozialgericht weiter, die wegen der "grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" zugelassen worden war. Sie argumentierten, dass zwar der Wortlaut des Gesetzes nicht erfüllt sei, allerdings gerade aufgrund der jahrzehntelangen Bewerbung der Schluckimpfung eine sogenannte Haftung aus "Rechtsschein" vorliege.
 
Die Hartnäckigkeit zahlte sich aus: Die Bundesrichter hoben hervor, dass auf den Einzelfall abzustellen sei. Für die Prüfung der Rechtsscheinhaftung sei insbesondere bedeutsam, dass der Geimpfte zunächst auf die Erklärungen des Impfarztes vertrauen könne. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Schluckimpfung lediglich nicht mehr die öffentlich empfohlene Art der Impfung gleichwohl aber arzneimittelrechtlich weiter zugelassen ist und die geänderte Empfehlung erst ein paar Monate zurücklag. Die Veröffentlichung im "Epidemiologischen Bulletin" allein sei nicht ausreichend und, so der Kernsatz des Urteils vom 8. Oktober 2008: "Gerade im Hinblick auf die jahrzehntelange Werbung für die Schluckimpfung wird man verlangen müssen, dass die Änderung der Impfempfehlung den Ärzten von den Behörden mit besonderem Nachdruck vermittelt worden ist."
 
Das Landessozialgericht, an das die Bundesrichter den Rechtsstreit zurückverwiesen haben, wird nun zu prüfen haben, ob die Behörden dieser Verpflichtung nachgekommen sind.
 
(Bundessozialgericht, Urt. v. 8. Oktober 2008, Az.: B 9/9a VJ 1/07 R)