Ende der Verfallsfrist von Urlaub (zum Ende des Monats März des Folgejahres)

Arbeit Betrieb
26.02.20091695 Mal gelesen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 20.09.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines Übertragungszeitraums (??. bis zum Ende des Monats März des Folgejahres ??) nicht erlöschen darf, wenn

- der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und
- seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

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