Einkommensteuer auf freiberufliche Einkünfte der Insolvenzschuldnerin ist keine Masseverbindlichkeit

Einkommensteuer auf freiberufliche Einkünfte der Insolvenzschuldnerin ist keine Masseverbindlichkeit
18.10.2013464 Mal gelesen
Gibt der Insolvenzverwalter die freiberufliche Tätigkeit einer Ärztin frei, so ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofes die Einkommensteuer, die im Zusammenhang mit der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit entsteht, nicht vom Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit zu bezahlen.

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass der Insolvenzverwalter gegenüber einem selbständigen oder freiberuflichen Schuldner zu erklären hat, ob das Vermögen aus der Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört, oder ob er die Tätigkeit "frei" gibt. Gibt er das Vermögen aus der Tätigkeit frei, darf der Schuldner arbeiten wie bisher, muss indes Beträge an den Verwalter abführen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Und die Einkommensteuer aus der Tätigkeit des Schuldners? - Ist sie eine normale Insolvenzforderung, eine Masseforderung, oder muss der Schuldner sehen, wie er sie bezahlt?

 

Über das Vermögen einer Ärztin wurde im Jahre 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin war weiterhin als Ärztin in ihrer Praxis tätig. Am 30. Juni 2007 erklärte die Insolvenzverwalterin die "bedingungslose Freigabe" der Arztpraxis. Das Finanzamt setzte durch Bescheid vom 14. Juni 2007 für das Jahr 2008 Einkommensteuervorauszahlungen für die Ärztin gegenüber der Insolvenzverwalterin fest. Bei der Berechnung der Höhe der Einkommensteuervorauszahlung berücksichtigte das Finanzamt auch Einkünfte der Schuldnerin aus ihrer Tätigkeit als Ärztin.

Die Insolvenzverwalterin beantragte, die Steuerfestsetzung in diesem Bescheid gegen die Insolvenzmasse auf 0 € festzusetzen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die Insolvenzverwalterin sei die Bekanntgabeadresse für die Festsetzungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin. Die Klage der Insolvenzverwalterin gegen den Bescheid hatte vor dem Finanzgericht Erfolg.

 

Auf die Revision des Finanzamtes hin, bestätigte der Bundesfinanzhof diese Entscheidung.

Die Einkommensteuer aus der freiberuflichen Tätigkeit der Ärztin sei keine Masseverbindlichkeit. Zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten gehören nach der Insolvenzordnung auch die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden. Danach könne eine Masseverbindlichkeit durch eine Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters oder kraft Gesetzes entstehen. Das Finanzgericht habe zu Recht erkannt, dass die Einkommensteuer, die im Zusammenhang mit der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit entstanden ist, keine vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit sei.

Der Bundesfinanzhof erörtert dann noch den Charakter der Freigabeerklärung der Insolvenzverwalterin, darauf käme es indes nicht an, denn die Einkommensteuer auf die freiberuflichen Einkünfte wäre sowohl im Fall der wirksamen als auch in dem Fall der unwirksamen "echten" Freigabe gegen das insolvenzfreie Vermögen der Insolvenzschuldnerin festzusetzen.

Im Ergebnis muss also die insolvente Ärztin sehen, wie sie ihre Einkommensteuer bezahlt.

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Fazit: Das Insolvenzverfahren bringt auch steuerrechtliche Fragestellungen mit sich, die nicht immer auf den ersten Blick zu beantworten sind. Anwälte, die sowohl im Insolvenz-, als auch im Steuerrecht bewandert sind, können hier Rat erteilen.

 

(Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.09.2012; VIII R 47/09

Vergleiche dagegen FG Köln vom 28.06.2012; 11 K 1069/06 -nicht rechtskräftig-)

 

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