Ein klares Wort - Ausländische Führerscheine gelten nur, wenn der Wohnsitz "wirklich" im Ausland lag

Autounfall Verkehrsunfall
11.12.20082371 Mal gelesen

Dies wurde in einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig klargestellt.Deutsche können nicht mit Führerscheinen aus anderen EU-Staaten Auto fahren, wenn sie am Tag der Ausstellung der Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz in Deutschland hatten. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: BVerwG 3 C 26.07 und BVerwG 3 C 38.08).

Im aktuellen Fall waren zwei Herren dem Trend des Führerscheintourismus gefolgt, in Tschechien ihren Führerschein zu machen. Es handelte sich nicht etwa um Austauschschüler, die den Auslandsaufenthalt nutzten, um günstig eine Fahrschule zu besuchen. Vielmehr war ihnen im Vorfeld der Führerschein entzogen worden. Dieses Vorgehen war auch in diesem Forum immer wieder diskutiert und z.T. propagiert worden. So sollen inzwischen 2000 Fahrer mit polnischer und mehr als 7000 mit tschechischer Fahrerlaubnis in Deutschland unterwegs sein. Insbesondere die hohe Zahl der tschechischen Führerscheinabsolventen ist wohl kaum durch Migration zu erklären. Sinn dieses nicht ganz billigen und in jedem Falle aufwändigen - wenn auch bereits aufgrund der Sprachbarriere - nur bedingt sinnvollen Vorgehens ist meist die Vermeidung der MPU ("Idiotentest"). Die Leipziger Richter urteilten nun, dass diese Papiere in Deutschland nicht anerkannt werden müssen. Die Autofahrer dürfen nachträglich zur MPU aufgefordert werden. 

Was heißt das für Sie?
Das Bundesverwaltungsgericht hat damit eine Frage entschieden, die dem Fachanwalt für Verkehrsrecht mehrfach in der Woche im Beratungsgespräch gestellt wird: Den Führerschein sollte nur derjenige Deutsche im EU-Ausland machen, der zu dem Zeitpunkt keinen Wohnsitz in Deutschland hat. Schwammigere Regelungen, für die ein Zweitwohnsitz im Ausland genügte, sind danach nicht mehr ausreichend. - Bis auf Weiteres?

Ab 19.01.2009 gelten mit Inkrafttreten der nächsten Stufe der 3. EU-Führerscheinrichtlinie dann gesetzliche Regelungen, die klar Regeln, wann ein "EU-Führerschein" anzuerkennen ist.