EEV AG - Rechte der Anleger - vorläufiges Insolvenzverfahren

EEV AG - Rechte der Anleger - vorläufiges Insolvenzverfahren
12.01.2016363 Mal gelesen
Welche Rechte stehen Anlegern der EEV AG zu? Ist der Verlust des Anlagegeldes hinzunehmen ? Bestehen Schadensersatzansprüche?

Vorläufiges Insolvenzverfahren EEV AG

Die Erneuerbare Energien Versorgung AG (EEV AG) hat am 26. November 2015 beim Amtsgericht Meppen einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Auf Grund dessen eröffnete das Amtsgericht Meppen mit Beschluss vom 27. November 2015 unter dem Az. 9 IN 213/15 das vorläufige Insolvenzverfahren, in dem Herr Rechtsanwalt Stefan Denkhaus aus Hamburg zum vorläufigen Verwalter bestellt worden ist.

Gegenstand des Geschäftsbetriebes war die Projektierung von Biomassekraftwerken und Windparks in der Nordsee. Zur Finanzierung dieser Projekte warb die Gesellschaft Fremdkapital in Form von Genussrechten und Nachrangdarlehen ein, bei denen den Anlegern Ausschüttungen von bis zu 9 % p.a. versprochen wurden.

Insgesamt sind von dem Insolvenzverfahren rund 2.400 Anleger betroffen, die ein Gesamtkapital von ca. 26 Millionen € aufgebracht haben. Diesem Kapital stehen Verbindlichkeiten von rund 18 Millionen € gegenüber.

Hierdurch kann von Anlegerseite befürchtet werden, dass ein Totalverlust droht, denn das eingebrachte Kapital kann im Falle der Verfahrenseröffnung lediglich als Insolvenzforderung Berücksichtigung finden. Was heißt dies für die Anleger konkret? Das soll im im Folgenden geklärt werden.


Welche Anleger sind betroffen?

Das zu Investitionszwecken eingesetzte Kapital setzte sich im Wesentlichen aus Genussrechten und Nachrangdarlehen zusammen. Das Fremdkapital der  EEV AG setzte sich aus rund 16,7 Millionen € Genussrechten und 9,5 Millionen € Nachrangdarlehen zusammen, was sich auf insgesamt 2.400 verteilt.

Dies bedeutet, dass sämtliche Anleger von der Insolvenz betroffen sind, die sich in Form von Genussrechten und Nachrangdarlehen an der EEV AG beteiligt haben. Überdies sind in diesem Insolvenzverfahren auch die übrigen Gläubiger zu berücksichtigen, deren Forderungen auf einem anderen Rechtsgrund basieren.


Wie wirkt sich das für die Genussrechtsinhaber aus?

Die Ansprüche der Genussrechtsinhaber können bei einer Verfahrenseröffnung einerseits als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Hiervon umfasst sind neben den Ausschüttungen insbesondere auch der Rückzahlungsanspruch auf das eingezahlte Kapital. Dies bedeutet für die Anleger, dass ihr eingesetztes Kapital lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann und im Rahmen der Befriedigung einer Quote unterliegt. Zu welchem Prozentsatz eine solche Rückzahlung erfolgen kann, steht derzeit noch offen, da sich dieses maßgeblich an der Insolvenzmasse und den offenen Verbindlichkeiten orientiert.

Darüber hinaus ist bei den Genussrechtsinhabern zu berücksichtigen, dass in Ziffer 9.5 der Genussrechtsbedingungen eine Nachrangklausel vereinbart wurde. Diese besagt, dass die Forderungen aus den Genussrechten hinter allen übrigen Forderungen zurücktreten. Hierdurch könnte ein Totalverlust der Kapitalanlage drohen.

Vergleichbare Parallelverfahren haben jedoch gezeigt, dass diese Nachrangklausel in vielen Fällen unwirksam war, so dass die Genussrechtsinhaber als gleichrangige Gläubiger behandelt wurden.

Tipp: Sie können die in Ihrem Fall benutzte Klausel juristisch überprüfen lassen. Ist die Prüfung positiv, verbessert das Ihre Stellung in dem Insolvenzverfahren.

Andererseits kann die Möglichkeit bestehen, die Rückzahlungsansprüche auf Schadensersatzforderungen zu stützen. Diese können sich gegen mehrere Personen richten. In Betracht kommen hier die Personen, welche die Kapitalanlage gestaltet haben. Weiter zum Schadensersatz Verpflichtete können Personen aus dem Vertrieb sein. Damit können geschädigte Anleger die Möglichkeit haben, den vollen Betrag der Anlagesumme zurückzuerhalten.

Auf unserer Webseite haben wir weitere Möglichkeiten der Anleger zusammengefasst. Insbesondere Können Anleger sich kostenlos in eine Anlegerliste eintragen. Danach werden regelmäßig und unverbindlich Sachstsandsinformationen an Anlager übersandt. Si erhalten dort Informationen u.a. zu den weiteren Fragen:


Was können Inhaber von Nachrangdarlehen tun?

Gibt es Hoffnung einen Ausgleich von anderen Beteiligten zu erhalten?

Was können Sie tun, um Ihren Schaden geltend zu machen?

Zu den weiteren Informationen:http://www.maack.de/kapitalanlagerecht/eev-ag.html

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