eBay: Welche Widerrufsfrist ist zu beachten?

Internet, IT und Telekommunikation
07.02.2012301 Mal gelesen
Reicht es aus, den Käufer mehr als 1 Tag nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu belehren, um die 14-Tages-Frist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in Gang zu setzen? Darüber musste sich nun das OLG Hamm Gedanken machen. Eine konsequente Entscheidung liegt nun vor.

Käufern, die bei eBay einen Artikel bei einem gewerblichen Händler erwerben, steht ein gesetzliche Widerrufsrecht zu, über das sie vom Verkäufer belehrt werden müssen.

Nach § 355 Abs. 2 BGB beträgt dabei die Widerrufsfrist "14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird."

Das ist bei Kaufverträgen über eBay grundsätzlich aber nicht möglich, da die Widerrufsbelehrung über eBay nicht in "Textform" erfolgt.

Allerdings bestimmt § 355 Abs. 2 S. 2 BGB:

"Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat."

Das bedeutet: Will der Händler dem Verbraucher nur eine 14-tägige Widerrufsfrist einräumen, muss er ihn unverzüglich nach dem Kauf in gesetzlicher Form über sein Widerrufsrecht informieren. Andernfalls gilt eine Widerrufsfrist von 1 Monat. Wird die Belehrung überhaupt nicht erteilt, darf der Verbraucher sogar bis zum Sanktnimmerleinstag widerrufen.

Was bedeutet aber nun "unverzüglich"? Jurastudenten lernen bereits im ersten Semester: "Unverzüglich" bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern."

Das OLG Hamm hat dies nun konkretisiert (Urteil vom 10.01.2012 - I-4 U 145/11):

Danach reicht es aus, wenn die Widerrufsbelehrung unmittelbar nach Auktionsende per E-Mail übermittelt wird, auch wenn das Höchstgebot schon 49 Stunden zuvor abgegeben worden war - und damit der Vertragsschluss also schon weit vor Auktionsende erfolgte.

Denn der Verkäufer habe erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion die Identität des Käufers erfahren können. Auch sei es denkbar, dass ein Höchstgebot bis zum Auktionsende mehrfach überboten werde.

Dem Verkäufer sei es faktisch erst nach Auktionsende möglich, den letzten Höchstbietenden (= Käufer) über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Beraterhinweis:

Die Entscheidung des OLG Hamm ist konsequent. Zwar ist es durchaus möglich, dass das Höchstgebot einer Auktion schon einige Tage vor dem Auktionsende abgegeben wird und der Kaufvertrag also schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Auktionsverlauf abgeschlossen wird. Der Käufer muss aber immer damit rechnen, bis zum Auktionsende überboten zu werden. Es ist daher nicht einsehbar, weshalb er bereits mit Abgabe des Höchstgebotes über sein Widerrufsrecht zu belehren sein soll. Erst nach Auktionsende stehen die Vertragsparteien identifizierbar fest. Es muss ausreichend sein, dass der Käufer dann erst - unverzüglich - über sein Widerrufsrecht belehrt wird.