Durch Firewall geblockte E-Mails müssen regelmäßig gesichtet werden, um erhebliche Kosten zu vermeiden!

Internet, IT und Telekommunikation
15.02.2010573 Mal gelesen
1. Entgegen der früheren Regelung wurde mit Änderung des UWG im Jahre 2004 erstmals das entwickelte Institut der Abmahnung in das Gesetz mit aufgenommen.
 
2. Danach soll vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens der Gegenseite die Möglichkeit gegeben werden, schnell und kostengünstig den Konflikt beizulegen.
 
3. Aus dem Gesetz ergibt sich aber, dass eine solche Abmahnungkeine notwendige Voraussetzung ist, um einen bestehenden Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Vielmehr würde das Unterlassen einer Abmahnung nur dazu führen, dass der Abmahnende die Kosten des gerichtlichen Verfahrens selbst zu tragen hat.
 
4. Bestimmte Formvorschriften für eine solche Abmahnung wurden gesetzlich nicht geregelt. Immer wieder kommt es aber zu Streitigkeiten, ob eine ordnungsgemäße Abmahnung mit all ihren Konsequenzen vorliegt.
 
5. Eine solche Problematik soll im Nachfolgenden angerissen werden.
 
a) Das Landgericht Hamburg hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem der spätere Kläger abmahnte, weil auf der streitgegenständlichen Seite mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht? geworben wurde. Hierzu muss man wissen, dass es eine solche Bezeichnung als Fachanwalt zumindest bisher nicht gibt. Diese Abmahnung wurde per E-Mail ausgesprochen. Ferner wurde eine Kopie der E-Mail an einen Sozietätskollegen versendet. Als von dem mutmaßlichen Schuldner keine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, wurde eine einstweilige Verfügungbeantragt, die erlassen und zugestellt wurde. Im Rahmen der nachfolgenden Auseinandersetzung wurde behauptet, dass die E-Mail nicht angekommen sei, weil die Firewall diese abgefangen habe. Es wurde daher der Zugang der Abmahnung bestritten. Dementsprechend wurde über die Kostentragungslast des Verfahrens gestritten, weil geltend gemacht wurde, dass mangels Kenntnis von der Abmahnung keine Veranlassung zum gerichtlichen Verfahren gegeben wurde.
 
b) Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.07.2009 unter dem Aktenzeichen 312 O 142/09 entscheiden, dass die von einer Firewall abgefangene E-Mail als zugegangen zu beurteilen sei. Das Risiko, das die E-Mail verloren gehe, müssebei dem Abgemahnten liegen. Dass die Abmahnung ausschließlich per E-Mail versandt wurde, stünde der Kostentragungspflicht nicht entgegen, da dies ausreiche.
 
6. Es reicht also aus, dass die Abmahnung nur per E-Mail versandt wird. Deswegen ist jedem zu empfehlen, zumindest in regelmäßigen Abständen eine Sichtprüfung der geblockten E-Mails vorzunehmen, um vor einer solchen unangenehmen Überraschung gefeilt zu sein.
 
7. Meistens wird jedoch eine solche Abmahnung sowohl per E-Mail als auch per Post dem mutmaßlichen Schuldner zugeleitet werden, wobei das Versenden der E-Mail den Zweck hat, nachweisen zu können, dass die Abmahnung auch wirklich zugegangen ist.
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© 15. Februar 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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