Doppelter Schufa-Eintrag – Deutsche Postbank AG verliert auch in zweiter Instanz

Doppelter Schufa-Eintrag – Deutsche Postbank AG verliert auch in zweiter Instanz
02.09.2015656 Mal gelesen
Ein Negativeintrag darf nicht unter zwei verschiedenen Bezeichnungen bei der Schufa Holding AG eintragen werden, dass hat das Kammergericht auch in der zweiten Instanz entschieden. Wie war es hierzu gekommen?

Kammergericht weist Berufung der Deutschen Postbank AG gegen eine Entscheidung des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 07.03.2012 zurück.

Das Kammergericht in Berlin hat am 07.03.2012 eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, in der festgestellt wurde, dass die Deutsche Postbank AG einen Negativeintrag nicht unter zwei verschiedenen Bezeichnungen bei der Schufa Holding AG eintragen darf.

 

Was war passiert?

Ein Betroffener hatte sich dagegen zur Wehr gesetzt, dass ein- und dieselbe Forderung zweifach unter der Bezeichnung "Deutsche Postbank AG" und "Postbank AG" im Datenbestand der Schufa Holding AG eingetragen war.

Schon in der ersten Instanz hatte das Landgericht Berlin deutlich gemacht, dass dieser doppelte Eintrag bei der Schufa ohne Rechtfertigungsmöglichkeit erfolgt sei. Hieran hielt auch das Kammergericht fest. Im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung macht das Gericht auch in der zweiten Instanz deutlich, dass es nicht Sache eines jeden aufmerksamen Lesers sei, die Schufa Mitteilungen so sorgfältig zu lesen, dass die Doppeleintragung auffalle. Das Gericht regte daher an, die Postbank solle die Berufung zurücknehmen. Da diese diesem Ansinnen des Gerichts nicht nachkam erfolgte nunmehr die Zurückweisung der Berufung durch das Gericht.

 

Wie hat das Kammergericht die Rückweisung der Berufung begründet?

Dieses begründete das Gericht vor allem damit, dass der Kläger, der durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertreten wurde, nicht nur einen Anspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 28 BDSG habe, sondern dass vielmehr auch eine vertragliche Anspruchsgrundlage bestehe und hier die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht nach § 280 BGB vorliege.

Das Kammergericht bestätigte hierbei, dass ein doppelter Eintrag unter verschiedenen Namen nicht bedeutungslos sei, wie dies die Deutsche Postbank AG vorgetragen hatte. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass sich weniger gut geschultem Personal der Verdacht aufdränge, dass der Kläger in doppelter Weise verschuldet sei, was seine Kreditwürdigkeit massiv mindere. Es sei daher Aufgabe der Beklagten Postbank gewesen, einem solchen Missverständnis vorzubeugen, urteilte das Kammergericht.

 

Welche Bedeutung hat die Entscheidung des Kammergerichts?

Zu der Entscheidung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der diese für den Betroffenen erstritten hat: "Eine klare Entscheidung, die wegweisend für die Zukunft ist. Leider passiert es immer wieder, dass Forderungen bei der Schufa doppelt eingetragen werden. Das kann dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen seinen Namen ändert oder wenn eine Inkassostelle tätig wird und die Forderung entweder im eigenen Namen oder auch im Namen des Auftraggebers als Abwickler einträgt. Hier ist nunmehr eine wichtige Rechtsfrage geklärt, weitere Unklarheiten bleiben jedoch gerade in der sogenannten Inkassokonstellation bestehen. Hier wird es sicherlich auch in der Zukunft weitere Rechtsstreitigkeiten geben."

 

V.i.S.d.P.:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

vertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen

Malteserstraße 170/172

12277 Berlin

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