Die Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs

Die Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs
23.10.2016357 Mal gelesen
Stirbt ein Arbeitnehmer während eines laufenden Arbeitsverhältnisses kann sich die Frage stellen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, nicht gewährte Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers abzugelten, d.h. an die Erben auszuzahlen.

Stirbt ein Arbeitnehmer während eines laufenden Arbeitsverhältnisses kann sich die Frage stellen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, nicht gewährte Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers abzugelten, d.h. an die Erben auszuzahlen.

Der EuGH hatte bereits in seiner "Bollacke"-Entscheidung aus dem Jahr 2014 (Urt. v. 12.6.2014 - C 118/13) entschieden, dass Art. 7 der RL 2003/88/EG einer einzelstaatlichen Rechtsvorschrift oder Gepflogenheit entgegensteht, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines finanziellen Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.  

Das BAG war bisher in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Urlaubsanspruch bei Versterben des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis erlischt. Ein Abgeltungsanspruch, der vererbt werden könnte, schied daher aus. Der Urlaubsanspruch ermöglicht dem Arbeitnehmer eine bezahlte Freistellung von der höchstpersönlichen Pflicht zur Arbeitsleistung. Eine solche Freistellung ist nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr möglich. Die Pflicht zur Arbeitsleistung erlischt mit dem Tod des Arbeitnehmers. Nach Auffassung des BAG entsteht ein Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

Nunmehr hat das BAG in einem aktuellen Beschluss vom 18.10.2016 - 9 AZR 196/16 dem EuGH zur Konkretisierung seiner Rechtsauffassung aus der Entscheidung in Sachen "Bollacke" ersucht. Das BAG hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließt. Zudem sei noch nicht geklärt, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 der Grundrechte Charta auch in den Fällen eine erbrechtliche Wirkung zukomme, in denen das Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen bestand.

Anscheinend hat das BAG weiterhin Bedenken, den Erben eines Arbeitnehmers einen finanziellen Ausgleich für dessen Erholungsurlaub zuzusprechen. In der Tat erscheint es auch rechtlich nicht unproblematisch, für einen höchstpersönlichen Anspruch des Arbeitnehmers, den Erben eine finanzielle Leistung zuzugestehen. Der Urlaubsanspruch dient - auch europarechtlich - der Erholung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers. Der finanzielle Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezweckt den Schutz des Arbeitnehmers für den Fall, dass dieser den Urlaubsanspruch auf Grund seines Ausscheidens nicht mehr realisieren kann. Ob der EuGH allerdings seine, in der Rechtssache "Bollacke" begründete, Rechtsauffassung unter Berücksichtigung entgegenstehender nationaler erbrechtlicher Vorschriften korrigieren wird, erscheint fraglich.

Dr. Christian Velten, Fachanwalt für Arbeitsrecht