Die Schönheitsoperation – rechtliche Aspekte

Fachartikel aus dem Bereich Gesundheit, Arzthaftung und Krankenversicherung - 24.08.2008 - 1.672 mal gelesen, 1 mal kommentiert.

Die Schönheitsoperation ist üblicherweise ein Eingriff der aus medizinischer Sicht nicht notwendig ist. Dennoch gelten für diesen medizinisch nicht indizierten Eingriff nahezu die gleichen rechtlichen Verpflichtungen des Arztes wie bei dem medizinisch indizierten Eingriff, mit einigen Besonderheiten.


Aufklärung: Der Arzt hat den Patienten in wirtschaftlicher und ärztlicher Hinsicht aufzuklären. Das heißt, es sind dem Patienten die Kosten für Narkose, Operation und Nachuntersuchungen im einzelnen darzulegen. Daneben hat der Arzt umfassend über die Risiken des Eingriffs aufzuklären. Die Aufklärung soll nicht erst kurz vor dem Eingriff erfolgen.


Behandlungserfolg: Der Behandlungsvertrag, den Arzt und Patient schliessen ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag. Das heisst, es ist die kunstgerechte, dem ärztlichen Standard entsprechende Behandlung geschuldet, nicht der Erfolg der Behandlung! Für den Patienten bedeutet dies, dass bei einem Ergebnis der Behandlung, welches nicht den ästhetischen Ansprüchen genügt, der Patient nur Ansprüche gegen den Arzt hat, wenn diesem vorgeworfen werden kann, dass er gegen den medizinischen Standard verstoßen hat.


Beweislast: Den Behandlungsfehler muss grundsätzlich er Patient beweisen. Dass dieser Behandlungsfehler auch ursächlich für den entstandenen Schaden ist muss ? von groben Behandlungsfehlern abgesehen- ebenfalls der Patient beweisen.


Honorar: Kommt zwischen dem Arzt und dem Patienten ein Behandlungsvertrag zu Stande, ist der Arzt verpflichtet, nach der GOÄ - der Gebührenordnung für Ärzte - abzurechnen.

 
Bei Fragen zu rechtlichen Aspekten von Schönheitsoperationen steht Ihnen die Anwaltssozietät Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Anwaltssozietät
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Autor: Eberhart Meysen Datum: 23.02.2011, 00:06

Sehr geehrte Frau Julia Fellmer, Ihr Beitrag konnte mir in rechtlicher Hinsicht die Unterschiede zu einer indizierten Behandlung leider nur unzureichend aufzeigen. Vielmehr vermittelt die Darstellung dass diese deckungsgleich zu seien scheinen. Geht man aber davon aus, dass eine contraindizierte Behandlung grds. rechtswidrig ist, müsste dies doch dann generell auch für Schönheisops (weil -im Gegensatz zu Widerherstellungsoperationen - nicht indiziert) gelten? Da dieses Ergebnis unerwünscht und wohl auch unrichtig ist, müssten besondere (rechtliche) Aspekt darüber hinweghelfen. Wie sehen diese aus?