Detektiv beauftragen?

Fachartikel aus dem Bereich Familie, Scheidung, Erben und Vererben - 27.10.2009 - 900 mal gelesen.

Kann der/die Unterhaltsverpflichtete kaum anders eine eheähnliche Gemeinschaft nachweisen, als durch die Beauftragung eines Detektivs und gelingt dies trotz der anders lautendenen Behauptung des/r Unterhalt Fordernden, so kann auch eine Kostenerstattung i.H.v. rd. 3.400,00 € angemessen sein, OLG Düsseldorf, 24.02.09, II-10 WF 34/08

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