Der 1. Mai steht vor der Tür - passen Sie auf, wo Sie parken (Thema: Krawallschäden)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
30.04.2010933 Mal gelesen
Der BGH entschied, dass der Halter eines von Randalierern in Brand gesetzten PKWs nicht für den Schaden eines weiteren PKWs aufkommen muß, auf den die Flammen übergreifen… Na, wenn das nicht tröstlich ist! Der 1. Mai steht vor der Tür – und Sie sollten aufpassen, wo Sie Ihr Fahrzeug parken.
Nach einer Mitteilung des Versicherungsgewerbes brennt in Deutschland alle acht Minuten ein Auto. Jeder vierte Fahrzeugbrand soll dabei inszeniert sein.  Nahezu 2/3 aller Kfz-Brandstiftungen werden in Berlin verübt, wobei davon weit über die Hälfte von politisch motivierten Extremisten begangen werden (was auch nicht tröstlicher ist).
 
Und wenn man betroffen ist?Keine Kaskoversicherung und am 2. Mai ein ausgebranntes Fahrzeug?
Wer ist für diese Schäden haftbar?
 
Verhaltene Hoffnung  spendete das Urteil des VG Berlin (14.5.2003, Az.: VG 1 A 416/99), welches 6 Jahre nach den Krawallen zum 1.5.1997 einem Arzt tatsächlich Schadenersatz zugestand, weil dieser eine existenzielle Bedrohung durch seinen damaligen Schaden nachweisen konnte. Doch schon damals war in den Medien zu erfahren, dass sich die Finanzverwaltung nur für Schäden im Umfeld genehmigter Demonstrationen als zuständig ansah.
 
Angesichts der häufigen PKW-Brände in Hamburg wurde auch in den Medien immer wieder darüber diskutiert, wann Voll-, wann Teilkasko und wann das Land in die Pflicht genommen werden könnten. Wichtig sind die Details des Versicherungsvertrages. Zudem steht immer mehr im Raum, dass das "wissentliche" Parken eines PKWs in einem Gebiet, wo mit Krawallen zu rechnen ist, eine Fahrlässigkeit darstellen könnte, die den Versicherungsschutz gefährdet.
Weitere "Knackpunkte" ergeben sich daraus, dass selbst eine Vollkaskoversicherung nur den Zeitwert und gar nicht die im PKW befindlichen Gegenstände ersetzt.
Die Teilkasko kommt ggf. für Brandschäden und auch noch für Glasbruch auf, jedoch nicht für die Dellen von Steinwürfen und Fußtritten oder für Schäden, die durch das Umstürzen des Fahrzeugs entstanden sind.
Viele Verträge enthalten Passagen, welche den Schutz bei "inneren Unruhen" ausschließen. Hier gilt es wieder, das den Meisten unbekannte "Tumultgesetz" zu lesen, ob hier Ansprüche abgeleitet werden können?
 
Wie immer in diesen kniffligeren Situationen sollte man frühzeitig "Beweise" sichern (Fotos, Handyvideos, Zeitungsberichte usw.). Natürlich sollte man sofort Anzeige erstatten. Und man sollte schleunigst mit seinem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten, wie weiter vorzugehen ist, da ungeschickte Äußerungen gegenüber der Versicherung oder Behörde leicht die Anspruchsgrundlage kosten können.
Gerade in diesen koplexeren Fällen lohnt es sich auch, eine Rechtsschutzversicherung zu haben...