DBA-Schweiz - Lang ersehnte Informationsquellen für die deutsche Steuerfahndung

DBA-Schweiz - Lang ersehnte Informationsquellen für die deutsche Steuerfahndung
18.01.20121896 Mal gelesen
Das jetzt revidierte Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz hebt faktisch das Schweizer Bankgeheimnis auf.

Die Streitigkeiten zwischen der Schweiz und Deutschland wegen der in der Schweiz lagernden deutschen Vermögen, die in zahlreichen Fällen dem deutschen Fiskus nicht gemeldet werden, sind nicht neu. Aufgrund des bisher restriktiven Schweizer Bankgeheimnisses war es deutschen Steuerfahndern nicht möglich, im Falle der Hinterziehung von Kapitalvermögen an die Bankdaten deutscher Anleger zu gelangen. Glaubt man den in der Presse veröffentlichten Zahlen, geht es um rd. 220 Milliarden Euro, die alleine aus Deutschland dort  unversteuert liegen sollen. Zum Vergleich: die Steuereinnahmen der Bundesrepublik Deutschland lagen 2010 bei rd. 488,7 Milliarden Euro. Ihren Höhepunkt hatten diese Auseinandersetzungen mit der Amtszeit von Peer Steinbrück als Finanzminister. Dieser verglich im Mai 2009 die Schweiz - bezogen auf den Stand ihrer Auskunftsbereitschaft - mit einem der ärmsten Länder Welt, Burkina Faso. Er drohte, die Schweiz, ebenso wie zahlreiche Entwicklungsländer, auf eine schwarze Liste mit nichtkooperativen Ländern zu setzen. Was folgte, war eine Welle der Empörung, aber auch der dauerhaften Präsenz dieses Themas in der Presse.

 Ob die Art und Weise der Argumentation politisch korrekt war oder nicht, darüber mag man unterschiedlicher Auffassung sein. Im Ergebnis jedenfalls könnte Steinbrück erreicht haben, was er beabsichtigte: die Durchbrechung des Schweizer Bankgeheimnisses für den deutschen Fiskus.

Grundlage für einen internationalen Informationsaustausch ist das OECD-Musterabkommen

Die Zusammenarbeit einzelner Staaten ist - jedenfalls bei denen, die miteinander Doppelbsteuerungsabkommen (DBA) geschlossen haben - in einem Musterabkommen der Gesellschaft für Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD), verankert. In diesem Musterabkommen (OECD-MA) findet sich in Art. 26 eine Beschreibung, unter welchen Voraussetzungen die einzelnen Staaten sich untereinander auf Anfrage Auskünfte zu erteilen haben. Art. 26 OECD-MA gilt international als Mindeststandard für den Informationsaustausch. Dieser Art. 26 OECD-MA ist im DBA-Schweiz unter Art. 27 umgesetzt.

Obwohl die Schweiz also  grundsätzlich die Mindestanforderungen an den internationalen Informationsaustausch im DBA-Schweiz umgesetzt hatte, kamen deutscher Ermittler in der Praxis immer noch nicht an Daten deutscher Anleger in der Schweiz. Der Grund liegt darin, dass die Schweiz lediglich die sog. "kleine Auskunftsklausel" bei Amtshilfeersuchen akzeptierte. Diese aber sah Auskünfte nur zur Durchführung des DBAs, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Aufklärung von Betrugsdelikten vor. Gerade da aber lag das Problem: Die nach deutschem Recht strafbare Steuerhinterziehung ist nach schweizer Recht  nicht strafbar. Daher gab es auch keine Amtshilfe, wenn nicht mit der Steuerhinterziehung in Deutschland auch noch eine Urkundenfälschung einherging, denn nur dieser Tatbestand ist in der Schweiz strafbar und als qualifizierter Abgabenbetrug bekannt.

Die "große Auskunftsklausel" wird wesentlich erweiterte Auskünfte ermöglichen

Diese Hürde ist nun gefallen, weil nach dem revidierten DBA-Schweiz die "große Auskunftsklausel" gilt, die auch die Erteilung von Bankauskünften vorsieht. Nach dieser Regelung müssen nun auch Auskünfte erteilt werden, die zur Durchsetzung innerstaatlichen Rechts des anfragenden Staates notwendig sind. Unter diese Regelungen fallen jetzt auch die Vorschriften des deutschen Steuerstrafrechts, § 370 Abgabenordnung (AO). Es bedarf als zukünftig nicht mehr eines qualifizierten Abgabebetruges nach schweizer Recht. In dem neuen Art. 27 Abs. 5 DBA-Schweiz ist außerdem ausdrücklich formuliert, dass eine Verweigerung der Auskunft nicht darauf gestützt werden darf, dass die Informationen bei einer Bank befinden. Damit ist das Schweizer Bankgeheimnis für deutsche Steuerfahnder in den aktuellen Fällen keine Hürde mehr.

Das Auskunftsersuchen selbst wird in Deutschland nach § 117 AO gestellt. Es muss in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an die zuständige schweizer Behörde gestellt werden. Zulässig ist ein solches Auskunftsersuchen allerdings erst subsidiär. Das bedeutet, dass die deutschen Behörden zunächst alle Mittel ausgeschöpft haben müssen und mit ihren innerstaatlichen Mitteln die Informationen nicht besorgen konnten. Dies dürfte für deutsche Steuerfahnder keine wirkliche Hürde sein, denn wenn sie Kontoauszüge oder andere Bankunterlagen von schweizer Banken finden, haben sie regelmäßig keine innerstaatlichen Möglichkeiten der Ermittlung. Rechtsschutz gegen ein solches Auskunftsersuchen wird faktisch nicht stattfinden, weil die deutschen Ermittler den Steuerpflichtigen dazu vorher nicht anhören müssen. Das gilt jedenfalls für Fälle, bei denen sich der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung ergeben hat.

Auf schweizer Seite ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) für die Auskunftsersuchen zuständig. Dort wird nach der Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) der Auskunftsantrag geprüft. Die Berufung auf das Schweizer Bankgeheimnis reicht zukünftig nicht mehr für die Verweigerung von Auskünften. Allerdings hat sich die Schweiz vorbehalten, die Auskünfte zu verweigern, wenn sie gegen grundlegende Werte des schweizer Rechts (ordre public) verstoßen. Solche Fälle sind etwa die, in denen ein Staat Auskünfte verlangt, die ihre Grundlage in Verstößen gegen schweizer Recht haben. Damit sind auch die Fälle gemeint, in denen die Bundesrepublik gestohlene schweizer Bankdaten angekauft hat und nur deshalb über den Anfangsverdacht verfügt. In diesen Fällen wird es auch zukünftig keine Auskünfte geben.

Die neuen Auskunftsmöglichkeiten gelten ab 2011

Die neuen Auskunftsregeln gelten einvernehmlich ab 2011. Damit haben die deutschen Ermittler zwar keine Möglichkeit, jetzt schon laufende Ermittlungen für Jahre vor 2011 in ein Auskunftsersuchen einzubeziehen. Allerdings ist es den deutschen Finanzbehörden jederzeit möglich, aus Ermittlungen, die erst ab 2011 beginnen, steuerlich entsprechende Rückschlüsse für die Altjahre zu ziehen. Schon jetzt ist es geltendes Recht in Deutschland, dass zwar die (einfache) Steuerhinterziehung nach fünf Jahren verjährt, aber die Steuerbescheide in Fällen der Steuerhinterziehung für zehn Jahre in die Vergangenheit wieder geöffnet und geändert werden können. Liegt es aus dem abgeschlossenen aktuellen Strafverfahren nahe, anzunehmen, dass auch schon vor der fünfjährigen strafrechtlichen Verjährung Kapital in der Schweiz gelegen haben muss, darf im Rahmen von Schätzungen auch für die davor liegenden Jahre hinzugeschätzt werden. Die Beweislast dafür, dass in dieser Zeit noch keine Kapitalerträge erwirtschaftet wurden, kehrt sich im finanzgerichtlichen Verfahren faktisch um.

Steuerabschlag und Amnestie sind noch nicht verhandelt

Im Zusammenhang mit den Verhandlungen ist immer wieder auch darüber spekuliert worden, dass zukünftig eine Abgeltungssteuer auf deutsche Vermögen in der Schweiz und eine Steueramnestie geplant seien Während das erstere wahrscheinlich ist, scheint eine erneute Steueramnestie unwahrscheinlich. Die pauschale Abgeltung deutschen Vermögens in der Schweiz macht fiskalisch Sinn, denn einen Erfassungsgrad wie in Deutschland, wird man auch mit der "großen Auskunftsklausel" nie erreichen. Gerade dann aber braucht man weiter die Abschreckungswirkung der Entdeckungsgefahr. Aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonderheiten im Erhebungsverfahren mit einer zehnjährigen Verjährungsfrist hat der deutsche Fiskus auch gar keine Not, eine erneute Amnestie zu fordern. Wird die Tat tatsächlich erst 2011 aufgedeckt, läuft jeder Deutsche, der bisher nicht entdeckt wurde, Gefahr, dass rückwärst zehn Jahre seine Steuerbescheide aufgehoben werden auch ohne konkrete Erkenntnisse aus den Vorjahren. Und noch eine Besonderheit ist zu bedenken: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen dürfen auch strafrechtlich verjährte Taten in die Strafzumessung einbezogen werden. Diese Drohpotential wird man von deutscher Seite nicht freiwillig aufgeben.

Es bleibt abzuwarten, ob die ESTV die neuen Auskunftspflichten auch tatsächlich umsetzt. Bekanntlich teilt die Verwaltung nicht immer die Rechtsauffassung der Politik. Von der verwaltungsrechtlichen Umsetzung aber wird wesentlich die Brauchbarkeit des neuen Auskunftsanspruchs abhängen. Sehr beliebt wird es nicht sein, den deutschen Ermittlern Auskünfte zu geben, die die eigenen Ermittler nicht bekommen, denn die scheitern innerstaatlich nach wie vor am eigenen Schweizer Bankgeheimnis.

Update 10. August 2011

Inzwischen ist das Abkommen tatsächlich vollständig paraphiert, wenn auch noch nicht in Kraft. Es enthält neben den oben angeführten Regelungen nun auch Vorschriften zur zukünftigen steuerlichen Behandlung von Geldern deutscher Anleger in der Schweiz. Auch jetzt noch nicht alle Probleme abschließend gelöst:

  • Künftige Kapitalerträge und -gewinne sollen unmittelbar mit einer Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent belegt werden. Damit soll die Besteuerung insgesamt erledigt sein, was bisher wegen der Anonymität nicht der Fall war. Die anonym abgeführte Quellensteuer konnte in Deutschland bisher nicht angerechnet werden. Das wird nun anders.
  • Zur Verhinderung von Neuanlagen zur Hinterziehung sollen die deutschen Auskunftsgesuche stellen können, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Entgegen früherer Diskussionen sind "Freischüsse" ohne konkreten Anlass nicht zugelassen. Die Anzahl wird für eine Zweijahresfrist innerhalb einer Bandbreite von 750 bis 999 Gesuchen liegen; anschließend findet eine Anpassung aufgrund der Ergebnisse statt. Sogenannte "Fishing Expeditions" (Rasterfahndungen) sind ausgeschlossen.
  • Zur Nachbesteuerung bestehender Vermögen in der Schweiz soll deutschen Stpfl. einmalig die Möglichkeit gewährt werden, eine pauschal bemessene Steuer zu entrichten. Die Höhe dieser Steuerbelastung liegt zwischen 19 und 34 Prozent des Vermögensbestandes und wird festgelegt aufgrund der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes. Anstelle einer solchen Zahlung sollen die Betroffenen die Möglichkeit haben, ihre Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den deutschen Behörden offenzulegen. Ob das nun vor allem strafrechtlich mit einer Amnestie gleichzusetzen ist, kann ohne konkreten Text nicht beurteilt werden.

Eines jedenfalls steht fest: Auch die neue Rechtslage in Bezug auf Vermögen in der Schweiz wird sowohl Mandanten als auch Berater hinreichend beschäftigen. Vor allem die unklare Lage zu den Abgeltungssteuersätzen und der (steuer-) strafrechtlichen Wirkung erzeugt hohen Beratungsbedarf. Da das Abkommen ohnehin erst 2013 in Kraft treten soll, bleibt abzuwarten, wie die deutschen Finanzbehörden in der Zwischenzeit mit schweizer Vermögen umgehen.

Michael Weber-Blank, NLP M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Wirtschaftsmediator (DAA) 
BRANDI Rechtsanwälte Hannover

www.weber-blank.de