Dauerbrenner § 648a BGB: Bauhandwerkersicherung - Auch nach Kündigung des Werkvertrages!

Dauerbrenner § 648a BGB: Bauhandwerkersicherung - Auch nach Kündigung des Werkvertrages!
11.03.20141763 Mal gelesen
Auch nach der Kündigung des Bauwerkvertrages durch den Bauherren, kann der Bauunternehmer für seine Vergütung eine Sicherheit, z.B. in Form einer Bürgschaft verlangen. Der Bundesgerichtshof war es diesmal, der sich mit der Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB auseinanderzusetzen hatte.

BGH v. 6.3.2014 - VII ZR 349/12

Ein Bauunternehmer kann seine Vergütung im Grundsatz erst nach Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks verlangen. Vorauszahlungen auf die Vergütung können vertraglich vereinbart werden. Um die Vergütungsansprüche des Bauunternehmers zu schützen, gewährt ihm das Gesetz Sicherheiten: die Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Bauherrn gem. § 648 BGB und die Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB, ferner die Abschlagszahlung nach § 632a BGB, wenn der Bauherr durch Teilleistungen einen Wertzuwachs erhalten hat. Die Sicherungshypothek kann im Wege einer einstweiligen Verfügung in das Grundbuch eingetragen werden, wodurch erheblicher Druck auf den Bauherrn ausgeübt werden kann.

Da häufig Bauherr und Grundstückseigentümer nicht identisch sind, hat die Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB größere Bedeutung. Der Bauhandwerker hat Anspruch auf Sicherung seiner voraussichtlichen Vergütung, und zwar durch Übergabe einer Bürgschaft oder durch Hinterlegung von Geld. Selbst wenn das Bauwerk fertiggestellt und abgenommen ist, kann noch eine Bauhandwerkersicherung verlangt werden (BGH v. 22.1.2004 - VII ZR 68/03, BauR 2004, 830), denn auch die Legung und Prüfung der Schlussrechnung können mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Hat der Bauherr gekündigt, etwa weil der Bauunternehmer Mängel nicht fristgemäß beseitigt hat oder - wie im vorliegenden BGH-Fall (BGH v. 6.3.2014 - VII ZR 349/12) - weil der Bauunternehmer Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten hat, kann trotzdem noch eine Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit kann nach einer Kündigung nicht mehr in Höhe der gesamten Vergütung verlangt werden, sondern - abzüglich von Abschlägen, Abzügen für Mängelbeseitigungskosten und ggf. ersparten Aufwendungen - nur noch in Höhe der zu erwartenden Restvergütung. Sind die Kündigungsgründe streitig, ist von einer "freien" Kündigung auszugehen, wobei die Sicherheit für den Bauunternehmer regelmäßig höher ausfällt als bei einer Kündigung wegen Nichtbeseitigung von Mängeln.

Erst kürzlich hatte das OLG Naumburg klargestellt, dass auch Architekten und Sonderfachleute wie z.B. Statiker eine Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB vom Bauherrn verlangen können (OLG Naumburg, Urt. v. 29.1.2014 - 12 U 149/13, vgl. hierzu den Kommentar von Rechtsanwalt Mathias Münch - Achtung Bauherren: Auch Architekten und Statiker können eine Sicherheit nach § 648a BGB verlangen!). Das OLG Karlsruhe hatte unlängst zu entscheiden, wie die "Pattsituation" aufzulösen ist zwischen dem Bauunternehmer, der die Arbeit verweigert, solange fällige Abschlagszahlungen nicht geleistet werden, und dem Bauherrn, der jegliche Zahlung verweigert, solange die gesetzten Vertragsfristen und Mängelbeseitigungsfristen nicht eingehalten werden (OLG Karlsruhe v. 18.7.2013 - 8 U 42/12, vgl. hierzu den Kommentar von Rechtsanwalt Mathias Münch: Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB - eine "Kriegserklärung").

Bauherren ist zu raten, keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Beratung eine Kündigung oder ein Baustellenverbot auszusprechen, da dies u.U. als "freie" Kündigung gewertet wird und zu höheren Vergütungs- und Sicherungsansprüchen führen kann. Bauunternehmern ist zu raten, sich zu den gesetzlichen Sicherungsmöglichkeiten beraten zu lassen und diese auch anzuwenden.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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