Das Verwaltungsgericht Ansbach erklärt den Einsatz von Auto-Kameras, sog. Dashcams, unter bestimmten Voraussetzungen für unzulässig.

Staat und Verwaltung
14.08.2014628 Mal gelesen
Die Entscheidung des Gerichtes (AZ.: AN 4 K 13.01634) stellt jedenfalls klar: Videoüberwachung fällt unter das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und eröffnet den Verwaltungsrechtsweg.

Dashcams sind Kameras, die im Auto installiert sind und den Verkehr überwachen, vornehmlich zur Sammlung von Beweisen im Falle eines Unfalls und dergleichen. Die Aufnahmen dürfen jedoch nicht veröffentlicht werden (z.B. Youtube, Facebook) und noch nicht einmal den Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) übergeben werden. Vorliegend hob das Gericht Verbotsbescheide des Landesamtes für Datenschutzaufsicht (LDA) wegen eines Formfehlers auf. Der Verbotsbescheid sei möglicherweise nicht "ausreichend bestimmt". Die Berufung gegen das Urteil wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen, welche erstmalig gerichtlich entschieden wurde.

Entscheidend für die Anwendung des BDSG sei, ob der Verwender (hier ein Autofahrer, der Beweise im Falle eines Unfalls sammeln wollte und permanent den Verkehr aus dem fahrenden Auto filmte und dies speicherte) den persönlichen oder familiären Bereich verlassen habe. Die gefilmten Personen seien ohne weiteres zu identifizieren. Das BDSG lasse die Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zu. Das Datenschutzinteresse der Gefilmten sei höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis.

Das Problem: Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Beweiserhebungsverboten und Beweisverwertungsverboten. Es erfolgt eine eigenständige Wahrheitserforschung durch das Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes parallel zur staatsanwaltschaftlichen Ermittlung. Im Rechtssystem der USA gibt es dagegen die Fruit-of-the-poisonous-tree-Doktrin, wonach auch infolge eines Verfahrensverstoßes mittelbar erlangte Beweise stets einem Verwertungsverbot unterliegen. Im deutschen Recht wird eine Übernahme dieser Doktrin sowohl in der Rechtsprechung des BGH als auch im überwiegenden Teil der Literatur grundsätzlich abgelehnt.

Folgt man dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Ansbach, dann unterfällt ebenso die stationäre private Videoüberwachung des öffentlichen Raumes dem BDSG. Denn auch hier sind Personen und Fahrzeuge Unbeteiligter jederzeit identifizierbar. Das Verwaltungsgericht München hatte dies unlängst verneint.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg 

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV

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