Das Kleingedruckte hab´ ich nicht gelesen, das war doch ein Mustervertrag...

Kauf und Leasing
18.02.20101599 Mal gelesen
Eigentlich bestätigt der BGH mit dem heutigen Urteil das, was die allgemeine Lebenserfahrung besagt: erst durchlesen, dann unterschreiben - oder auch nnicht. Dann gilt´s. Und später kann´s teuer ooder ärgerlich werden.

Wer von einem privaten Anbieter ein gebrauchtes Auto kauft, sollte die Klauseln auch in Musterkaufverträgen genau überprüfen. In solchen etwa von Versicherungen angebotenen Vordrucken können die Rechte des Käufers bei später festgestellten Mängeln am Auto wirksam ausgeschlossen werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschied. (AZ: VIII ZR 67/09)
Der Fall: Ein Volvo wurde privat an privat für 4.600 ? verkauft. Der Verkäufer hatte den Wagen zwei Jahre zuvor bei einem Gebrauchtwagenhändler erstanden. Als der aktuelle Käufer einen "erheblichen" Unfallschaden zu bemerken glaubte, forderte er 1000 ? zurück. Dieser verwies jedoch auf den von einer Versicherung zur Verfügung gestellten Musterkaufvertrag. In dem hieß es: "Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen."
Arglist war nicht das Thema. Der Käufer hatte den Vertrag akzeptiert. Sonst hätte er ihn nicht unterschreiben, sondern ändern bzw. einen anderen Vertrag vorschlagen müssen?

Ein Haftungsausschluß, der nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dieser Form nicht mehr üblich ist, wurde so dennoch wirksam. Gerade wenn Laien Ihr Geschäft juristisch absichernn wollten, käme es nicht so sehr darauf an, wer den Vertrag besorge, sondern darauf, dass man sich auf die Bedingungen dieses Vertrages geeinigt habe.(Az.: VIII ZR 67/09 - Urteil vom 17. Februar 2010).

Worum geht es?

Juristische Feinheiten - wie die Unmöglichkeit einen genereller Haftungsausschluss in einem selbstverfassten Vertrag unterzubringen- können bei gutgläubig bereits vorgefertigte Verträge verwendenden Laien offenbar nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Sieht man von arglistiger Täuschung ab, kann daher davon ausgegsangen werden, dass etwa "gekauft wie gesehen" von beiden Parteien verstanden und auch gemeint ist. Wichtig war im vorliegenden Fall, dass eine eigene Vertragsgestaltung von keiner der beiden Seiten vorgenommen worden war. 

Was heißt das für Sie?

* Lesen Sie genau, was Sie unterschreiben.
* Fragen Sie im Zweifel Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht, welche Konsequenzen sich für Sie ergeben.
* Drängt man Ihnen einen bestimmten Vertrag auf, fühlen Sie sich genötigt etwas zu unterschreiben, was Ihnen merkwürdig vorkommt, so ist Ihre Skepsis vielleicht angebracht. Es mag jedoch sein, dass Sie das Geschäft dann nicht abschließen werden....