Darf ein Langzeitparker Moos ansetzen? (Antworten zwischen der StVO und dem Berliner Strassengesetz)

Staat und Verwaltung
10.03.200811015 Mal gelesen

Manche Fragen stellt das Leben. So wurden zum Wochenende zwei fast identische Fragen an mich herangetragen.

1.    Fall: Die betagte Rostlaube

Eine Studentin, deren Familie ich in einer anderen Angelegenheit betreue rief mich aufgelöst an, der Kontaktbereichsbeamte (für Nicht-Berliner: Polizist) habe bei ihr geklingelt und sich nach ihrem Fahrzeug erkundigt. Der vormals rote 36-jährige VW-Käfer steht offenbar seit 3 Monaten auf einem regulären Parkplatz, wird nicht bewegt (weil er ein Problem mit dem Anlasser hat) und setzt Moos an. TÜV und ASU sind ok, das Fahrzeug ist versichert und angemeldet, das Kennzeichen ist lesbar.

Offenbar hatte ein anderer Anwohner den Anblick des Fahrzeugs bemängelt. Die junge Frau fürchtete nun Sanktionen.

2.    Fall: Der Werbeanhänger

Ein anderer Mandant fragte beim Gespräch nach, ob er gegen einen der inzwischen verbreiteten Anhänger mit Werbeaufdruck vorgehen könne. Dieser stehe seit einer Woche vor seinem Grundstück, da wo er selbst gerne parken würde, zudem  verderbe er ihm die Aussicht aus dem Esszimmer.

Ergänzend führe ich zudem eine dritte in Berlin immer wieder an größeren Verkehrsstraßen auftretende Problematik an:

3.    Fall: Das zum Privat-Verkauf per Aushang im Fenster angebotene, zugelassene Fahrzeug 

Allen drei Konstellationen ist die Frage gemein: darf man ein zugelassenes Fahrzeug dauerhaft Parken, bzw. wann ist mit Sanktionen zu rechnen?

 

Grundsätzlich ist das Halten und Parken in der StVO im § 12 geregelt. Grundsätzliche Einschränkungen hinsichtlich der Parkdauer ergeben sich für PKWs nicht. Anderes gilt für Anhänger ohne Kraftfahrzeug: diese dürfen "ohne Zugfahrzeug" nicht länger als 14 Tage an einem Ort abgestellt werden. §12 Abs. 3a: ("Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen."). Daraus ergibt sich, dass der Mandant im 2. Fall bereits auf dieser Grundlage spätestens nach 14 Tagen "erlöst" werden müsste. Umgekehrt ergibt sich zuvor aus der StVO keine Handlungsgrundlage.

Einschränkungen, die eine regelmäßige Nutzung oder Pflege des Fahrzeugs erforderlich machen, gibt es nicht. Einzige Anforderung ist, dass Kennzeichen und Beleuchtungseinrichtungen ausreichend sauber sein müssen. Dies ergibt sich aus §23 der StVO, wobei im vorliegenden Fall die Reinlichkeit der Scheinwerfer bei strenger Auslegung des Gesetzes zu vernachlässigen wäre. (Der Fahrzeughalter muss "auch dafür sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).") Somit kann der VW-Käfer grundsätzlich zunächst unbeschränkt weiter dort parken, solange nicht neue Aspekte (Baumpflegearbeiten o.ä.) einen Standortwechsel erforderlich machen.

            Bezüglich der zum Verkauf an exponierten Straßen geparkten PKWs ergibt sich ein weiteren, vielen Fahrern nicht bekannter Aspekt: Hier konkurriert die StVO mit dem Berliner Straßengesetz. Dieses schreibt im § 11 zur Sondernutzung vor, dass jeder Gebrauch der öffentlichen  Straßen, der über dem Gemeingebrauch hinausgeht, eine Sondernutzung darstellt und unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedarf. Liegt diese Erlaubnis nicht vor, handelt es sich um die in § 14 des Berliner Straßengesetz beschriebene "unerlaubte Benutzung einer Straße" vor.  Diese kann verschiedene Sanktionen von Seiten der Behörde bis hin zum kostenpflichtigen Abschleppen zur Folge haben.

Auf dieser Grundlage wurde z.B. ein Berliner zur Zahlung einer Geldbuße von damals 300 DM verurteilt, weil er  einen zugelassenen und betriebsbereiten Pkw mit einem von außen sichtbaren Verkaufsangebot fern von seinem Wohnbezirk am Fahrbahnrand einer Straße abgestellt hatte. Ungünstigerweise fiel er den Behörden auf, weil in jenen Sommermonaten zwischen 100 und 130 Kraftfahrzeuge zu Verkaufszwecken auf diesem Straßenabschnitt abgestellt waren. Für das Amtsgericht stand fest, dass das Abstellen des Fahrzeugs von Anfang an zu Werbezwecken erfolgte. Damit wertete es das Verhalten des Betroffenen als erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 11 Abs. 1 Berliner Straßengesetz (in der Fassung vom 13. Juli 1999, GVBI. 380). Der Fahrzeughalter hätte bei zumutbarer Anstrengung erkennen können, dass er sein mit einem Verkaufsangebot versehenes Fahrzeug zum überwiegenden Zweck der Werbung abgestellt hatte und dafür einer Erlaubnis bedurfte. (Nun  muss ich einräumen, dass der Mehrheit meiner Mandanten und Bekannten weder das Berliner Straßengesetz noch sein 11. § bekannt sind.) Auch die Revision war für den Fahrzeughalter nicht erfolgreich. (www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/01/4-93-01.php3, BGH 4 StR 93/01 - Beschluss vom 4. Dezember 2001).

Somit ist der 3. Fall geklärt: ein Langzeitparken mit dem Vorsatz, dort sein Auto zum Verkauf anzubieten ist nicht zulässig. Wohl aber darf natürli8chlich in einem genutzten PKW mit einem Aushang dessen Verkauf angeboten werden.

Das Berliner Straßengesetz  hat jedoch auch Implikationen für die zahlreichen Kleinanhänger mit Werbeaufdruck, welche mitunter über Wochen an einem Stellplatz verharren: hier handelt es sich sicher um eine Sondernutzung. Ob diese jedoch im Einzelfall möglicherweise beantragt und genehmigt ist, kann man nicht ohne Weiteres erkennen. Somit könnte der Fall 2 auch in dieser Hinsicht angegangen werden, wenn man die Mühen nicht scheut. Im Zweifelsfall empfiehlt  sich die Rücksprache mit dem Kontaktbereichsbeamten, der  die entsprechenden Nachforschungen veranlassen kann.

Gibt es weitere, relevante Einschränkungen hinsichtlich des Langzeitparkens?

Zum einen gibt es Einschränkungen für Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht (StVO § 12 Abs. 3a). Für diese ist innerhalb geschlossener Ortschaften, in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kurgebieten und in Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Ausnahmen gelten für entsprechend gekennzeichnete Parkplätze sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

Und die Moral von der Geschicht?

1. Alle Gesetze kennt man nicht: auch wenn erstaunlicherweise ein Oldtimer wie der genannte Käfer zunächst durchaus Moos und Rost und... ansetzen darf, solange er zugelassen ist, nicht im Parkverbot steht und auch keine weitere zusätzliche Vorschrift verletzt, werden andere nicht in der StVO geregelte Sachverhalte durch ergänzende / konkurrierende Gesetzgebung wie hier das Berliner Strassengesetz geregelt.

2. Solange Sie ihr Fahrzeug gleichzeitig "normal" nutzen, können Sie es durchaus per Aushang zum Verkauf anbieten.