Chefarzt muss Honorar zurückzahlen

Chefarzt muss Honorar zurückzahlen
17.01.2017221 Mal gelesen
Honorare in Höhe von rund 10.000 Euro muss ein Chefarzt aus Norddeutschland nach einer Entscheidung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen erstatten, da er Leistungen abgerechnet hatte, ohne diese persönlich zu erbringen.

Der leitende Mediziner hatte immer wieder Aufgaben an Assistenzärzte oder sogar Arzthelferinnen übertragen und diese dann abgerechnet. Er berief sich darauf, dass die Analyse nach der Delegation von Hilfstätigkeit in seiner Verantwortung und Ausführung gelegen habe und er daher auch zur finalen Abrechnung der Behandlung befugt gewesen sein.

Die KV sah das anders und ließ dem Arzt einen entsprechenden Rückforderungsbescheid zukommen, gegen den dieser sich vor dem Sozialgericht zur Wehr setzte. Das Gericht stellte klar: Der ermächtigte Krankenhausarzt ist generell nicht berechtigt, Assistenzärzte mit der Durchführung von ambulanten ärztlichen Leistungen zu betrauen, die Gegenstand seiner Ermächtigung sind. Die bloße Auswertung der Ergebnisse einer durch nichtärztliche Hilfspersonen durchgeführten Untersuchung genügt den Anforderungen an eine persönliche Leistungserbringung nicht.

Die Richtigkeit der Sammelerklärung liegt im Verantwortungsbereich des abrechnenden Arztes. Die Einträge, so die Richter des Sozialgerichtes, seien grob fahrlässig erfolgt. Seine falschen Angaben zur Leistungserbringung hätten den Rückforderungsbescheid notwendig gemacht, daher wurde seine Klage abgewiesen.

Jens Schulte-Bromby, als Partner bei AJT Neuss für den Schwerpunkt Medizinrecht verantwortlich: "Bevor Mediziner Rückforderungsbescheide vorschnell akzeptieren oder sich dagegen wehren, sollte unbedingt Expertenrat eingeholt werden. Dies rechtfertigt sich schon allein aus finanzieller Sicht, denn Verfahrenskosten sind ärgerliche Ausgaben!"


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.06.2016 - L 3 KA 28/13


Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/medizinrecht