CFB-Fonds 130 - Berufungsurteil

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
06.02.2013682 Mal gelesen
Anleger, die mit dem CFB-Fonds 130 Schiffbruch erlitten haben, haben gute Aussichten in Schadensersatz-Prozessen gegen die Commerzbank AG. Das OLG Düsseldorf hat in zweiter Instanz weite Teile eines Urteils des LG Düsseldorf bestätigt und die Bank zum Schadenersatz verurteilt.

Die Zeichner des CFB-Fonds Nr. 130 sind bereits im Juli 2012 von der Commerz Real AG von der drohenden Insolvenz des Fonds unterrichtet worden. Bekanntlich hat der Fonds im Anschluss die Fondsimmobilie als einzigen wesentlichen Vermögensbestandteil für ca. 68,5 Mio. € veräußert und damit die Insolvenz des Fonds abgewendet. Für den überwiegenden Teil der Anleger bedeutet dies den Totalverlust ihres investierten Kapitals; noch schlimmer trifft es jene Anleger, die einen Teil ihrer Kommanditbeteiligung darlehensfinanziert erworben haben. Sie müssen ihre Darlehensverbindlichkeiten auch über das Aus des CFB-Fonds Nr. 130 hinaus weiter bedienen.

 

Das beschriebene wirtschaftliche Desaster muss allerdings nicht alle Anleger treffen, wie ein jetzt vor dem LG/OLG Düsseldorf zum Abschluss gelangtes Verfahren belegt:

 

Wie schon am 13.07.2012 berichtet, hatte das LG Düsseldorf erhebliche Beratungspflichtverletzungen rechtskräftig festgestellt und die Commerzbank AG als Beraterbank zu umfassenden Schadenersatzleistungen verurteilt. In dem nun abgeschlossenen Berufungsverfahren hat das OLG Düsseldorf erhebliche Schadenersatzverpflichtungen der Commerzbank AG bestätigt. Mit Blick auf die Entscheidung können Anleger, die noch in 2011 Klage- oder Güteverfahren gegen die Commerzbank AG eingeleitet haben, auf entsprechende Urteile hoffen.

 

Eine Beratungspflichtverletzung angenommen, hat die beratende Bank dem Anleger die aus Eigenmitteln gezahlten Investitionen zurückzuerstatten. Das OLG Düsseldorf hat im Zusammenhang entschieden, dass sich der Anleger allerdings Steuervorteile entgegenhalten lassen muss, die mit den geplanten Anfangsverlusten realisiert werden konnten. Auch müssen sich die Anleger die Ausschüttungen schadenmindernd anrechnen lassen, die sie während der Laufzeit des Fonds erhalten haben. Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass die Anrechnung von Ausschüttungen lediglich "netto" erfolgt. Einkommensteuern, die von den Anlegern auf solche Ausschüttungen zu zahlen waren, reduzieren die anrechenbaren Ausschüttungen. Für Anleger, die einen hohen oder gar den Spitzensteuersatz in den 2000er Jahren zu zahlen hatten, ist die Berücksichtigung der gezahlten Steuern von erheblicher Bedeutung.

 

Mit den beiden Entscheidungen ist auch verlässlich geklärt worden, dass der Anleger so gestellt werden musste, als hätte er die Darlehensvereinbarung zur Finanzierung des Fondsanteils nicht abgeschlossen. Der Anleger muss in Zukunft weder Kapitaldienste noch Zins- oder Kostenansprüche der Commerzbank AG bedienen. Dieser - wirtschaftlich zum Teil erhebliche - Aspekt der beiden Entscheidungen könnte auch solchen Anlegern zugute kommen, die nicht rechtzeitig vor dem Ende des Jahres 2011 für die Hemmung ihrer Ersatzansprüche gegen die Beraterbank gesorgt haben und heute immer noch Darlehen tilgen und Zinsen hierauf zahlen. Wer also den Termin zum Ende des Jahres 2011 verpasst hat und immer noch aus den früheren Darlehen in Anspruch genommen wird, hat keinen Grund, die Flinte ins Korn zu werfen. Diese Anleger sollten unbedingt prüfen, ob sie nicht jedenfalls für die Zukunft aus den Darlehen leistungsfrei gestellt werden müssen. Die Norm, die ihnen den Ausstieg aus den Darlehensverträgen auch nach Ablauf der Verjährungsfristen ermöglicht, ist § 215 BGB. Darin ist ausdrücklich geregelt, dass ein Abwehrrecht auch noch in verjährter Zeit effektiv durchgesetzt werden kann. Inhaber von darlehensfinanzierten Anteilen am CFB-Fonds Nr. 130 sollten unbedingt prüfen, ob sie sich für die Zukunft nicht auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht stützen und sich so wirtschaftlich erheblich entlasten können.