Der Fall
Vieles spricht gegen den Bankkunden, wenn unter Verwendung der richtigen Geheimnummer mittels Karte Bargeld am Geldautomaten abgehoben wurde. Entweder soll es demnach der Kunde selbst gewesen sein oder aber er hat Karte und Geheimnummer gemeinsam aufbewahrt oder aber die PIN stand auf der Karte.
In seiner aktuellen Entscheidung vom 29.11.2011 setzte der BGH aber noch eine weitere Voraussetzung hinzu indem er feststellte, dass die Bank beweisen muss, dass es die Originalkarte des Kunden war, die zur Abhebung verwendet worden ist. Denn bei Verwendung einer Kartenkopie (Skimming) spricht nichts dafür, dass Originalkarte und PIN gemeinsam aufbewahrt wurden oder das der Kartenpin auf der Karte stand.
Sollte dies der Bank gelingen (Video o.ä.) dann kann sich der Bankkunde aber immer noch entlasten indem er darlegt und beweist, dass die Geheimnummer weder auf der Karte stand noch gemeinsam mit der Karte aufbewahrt wurde oder aber kurze Zeit vor der Entwendung der Karte die PIN schuldlos ausgespäht wurde.
Die Schlussfolgerungen
Einer Bank dürfte es kaum gelingen zu beweisen, dass die Originalkarte vorgelegen hat. Es bestehen daher gute Erfolgsaussichten seine Recht als geschädigter Bankkunde durchzusetzen, sei im Regressprozess der Bank gegen sich selbst auf Zahlung bzw. Kontodeckung oder aber im Schadensersatzprozess gegen die Bank auf Zahlung an den Bankkunden.
Zudem wurde mit § 676h BGB in Umsetzung von Art. 61 Abs. 2 der EG-Richtlinie RL/2007/64/EG (sog. SEPA-Richtlinie) in das deutsche Gesetz, die gesetzliche Lage der Bankkunden im Falle einer missbräuchlichen Verwendung Karten auch noch erheblich verbessert.
Demnach kann die Bank Aufwendungsersatz für die unberechtigten Barabhebungen nur dann verlangen, wenn die Karte ohne oder gegen den Willen des Bankkunden verwendet wurde.
Das heist, der Bankkunde haftet daher nicht, wenn es der Bank nicht gelingt zu beweisen, dass die Abhebung durch ihn selbst oder mit seinem Einverständnis erfolgte
und
die Verwendung der Originalkarte nicht bewiesen werden kann.
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