Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsprechung zur Haftung von eBay bei Markenverletzungen

Internet, IT und Telekommunikation
24.08.20071232 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich erneut darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eBay auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Anbieter auf der Internet-Plattform eBay gefälschte Markenprodukte anbietet (BGH, Urteil vom 19.04.2007 - Az.: I ZR 35/04). Geklagt hatte die Herstellerin von Uhren und Inhaberin der Gemeinschaftsmarke sowie nationalen Marke "Rolex". Die Beklagte, das Internet-Auktionshaus eBay, wurde von der Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil im Zeitraum zwischen Juni 2000 und Januar 2001 von verschiedenen Verkäufern Uhren über eBay angeboten worden waren, die mit der Marke "Rolex" versehen waren. Dabei handelte es sich zum Großteil um Fälschungen. Die Klägerin sah hierin eine Verletzung ihrer eingetragenen Marken. Das Landgericht und das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz hatten die Klage abgewiesen. Als Begründung hatten sich die Vorinstanzen auf eine generelle Haftungsprivilegierung von eBay gestützt. Der BGH hält in der vorliegenden Entscheidung weiterhin an seiner Rechtsprechung zur Haftung für Markenverletzungen fest. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) enthaltene Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie die Schadensersatzhaftung, nicht jedoch den Unterlassungsanspruch. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof eine grundsätzliche Störerhaftung von eBay angenommen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anbieter im geschäftlichen Verkehr handeln, weil nur in solchen Fällen eine Markenverletzung vorliegt. Für den Fall, dass eBay auf klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird, hat eBay nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur unverzüglich das konkrete Angebot zu sperren, sondern auch Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Daneben ist eBay verpflichtet, technisch mögliche sowie zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Markenverletzungen zu verhindern. Die Prüfungspflicht hat jedoch auch Grenzen: So dürfen eBay keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichtes aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat jetzt zu klären, ob es sich bei den Fällen, in denen eBay auf die Fälschungen hingewiesen worden war, um eindeutig erkennbare Markenverletzungen gehandelt hat.