BtM: Reisen mit Betäubungsmitteln

Strafrecht und Justizvollzug
17.06.2013540 Mal gelesen
Betäubungsmittel - Besitz - Medikamente - Besitzerlaubnis - ärztliche Bescheinigung

Nach § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Schon der Besitz solcher Mittel ist strafbar. Unter "Besitz" fällt auch die Tatsache, dass sich Betäubungsmittel - nach einer Einnahme - im eigenen Körper befinden.

 

Gerade im deutsch-niederländischen Grenzgebiet finden ständig Zoll- und Polizeikontrollen statt. Dabei wird insbesondere auf Jugendliche oder mehrere Männer in typischen "Szene-Autos" geachtet.

 

Zunächst findet eine allgemeine (Verkehrs-) Kontrolle statt. Ergeben sich dabei Anhalts- und Verdachtspunkte (gerötete Augen, Veränderungen der Pupillen etc.), dann wird das vor Ort dokumentiert und gezielter in diese Richtung gefragt.

Gegebenenfalls wird dann ein Urintest/Drogenscreening angeboten.

 

Als Betroffener ist man nicht verpflichtet bei einem solchen Test mitzuwirken. Insbesondere die Aussage, dass eine frühzeitige Offenbarung später einen Richter "milde" stimmen wird, stellt nur einen Versuch dar, aus den jeweils Betroffenen verwertbares und belastendes Wissen herauszubekommen.

 

Verzichten Sie bei einer solchen Kontrolle nicht auf Ihre Rechte. Verweigern Sie jede aktive Mitwirkung und sprechen Sie nicht mehr mit den Zoll- und Polizeibeamten. Sprechen Sie im Rahmen einer Blutentnahme auch nicht mit dem die Blutentnahme durchführenden Arzt. Der Arzt ist gegenüber der Polizei nicht zum Schweigen verpflichtet.

 

Problematisch sind auch Fahrten von Personen, welche gesundheitlich auf die Einnahme von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten angewiesen sind.

Es dürfen bei ärztlich verordneten Medikamenten in diesem Rahmen nämlich nur Mengen für maximal 30 Tage mitgeführt werden. Die Medikamente dürfen auch nur von der Person mitgeführt werden, für welche sie verschrieben worden sind. Eine "gemeinsame" Reisetasche kann da schnell für den anderen zum Problem werden, wenn sich dort entsprechende Medikamente befinden.

Innerhalb der Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens ist zusätzlich eine Bescheinigung des Arztes erforderlich. Diese Bescheinigung muss von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden.

Wer ins Ausland reist, sollte darüber hinaus über eine mehrsprachige Bescheinigung verfügen, welche den Anforderungen des International Narcotics Control Board (INCB) genügt.

 

Haben Sie Fragen, dann sprechen Sie die

 

Rechtsanwälte

Stüwe & Kirchmann

Goethestraße 11

42489 Wülfrath

Tel.: 02058 . 17 99 214

Fax: 02058 . 17 99 215

Email: Kanzlei@RAStuewe.de

Web: www.RAStuewe.de

 

an. Rechtsanwalt Gordon Kirchmann verteidigt deutschlandweit.