Bonitätsanleihen: Banken vermeiden Produktverbot

Bonitätsanleihen: Banken vermeiden Produktverbot
16.12.2016176 Mal gelesen
Mittels einer Selbstverpflichtung will die Bankenbranche beim Vertrieb von Bonitätsanleihen den Anlegerschutz wahren. Die Finanzaufsicht hatte im Juli 2016 ein Produktverbot "angedroht".

Im Juli 2016 hatte die Finanzaufsicht für Bonitätsanleihen (auch "Credit Linked Notes") ein Produktverbot angekündigt. Grund hierfür war nach Einschätzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) die für Privatanleger oft nicht nachvollziehbare Komplexität der Produkte. Um ein weitreichendes Produktverbot zu vermeiden, haben die Banken nunmehr eingelenkt und sich zu einem einheitlichen freiwilligen Marktstandard für den Vertrieb von Bonitätsanleihen verpflichtet. Danach sollen die betroffenen Produkte nunmehr nur noch ab einer Investitionssumme ab EUR 10.000,00 an Anleger vertrieben werden, die eine Risikobereitschaft der Stufe 3 aufweisen. Darüber hinaus sollen die Anleihen künftig nicht mehr irreführend und Sicherheit suggerierend als "Bonitätsanleihen" bezeichnet werden. Die Branche will die Produkte künftig als "bonitätsabhängige Schuldverschreibungen" betiteln. Darüber hinaus soll das Risiko der Rückzahlung der Anleihegelder dadurch reduziert werden, dass die Anleihen die Rückzahlung des Kapitals von solchen Schuldnern abhängig macht, die als "investmentwürdig" einzustufen sind. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Produkte sicherer ausgestaltet sind und an solche Anleger vertrieben werden, die nach ihrer Risikoneigung bereit sind, das Risiko der Investition tragen tatsächlich eingehen zu wollen.

Die BaFin erachtet ein Produktverbot mit der Selbstverpflichtung der Banken nicht mehr für erforderlich. Dabei teilt die BaFin aber gleichzeitig mit, dass sie die Einhaltung der Vorgaben der Selbstverpflichtung überwachen werde. Darüber hinaus werde man prüfen, ob die Selbstverpflichtung tatsächlich geeignet ist, Anleger vor nicht gewünschten Risikoinvestitionen zu schützen. Die BaFin hatte im Juli 2016 erstmals ein Verbot des Vertriebs sowie der Vermarktung und des Verkaufs von Bonitätsanleihen angekündigt. Hiermit wollte die BaFin erstmals von einem Produktinterventionsrecht gemäß § 4b WpHG Gebrauch machen. Die Finanzindustrie reagierte zunächst empört.

Bei Bonitätsanleihen hängt sowohl die Höhe der Rückzahlung des Nennwertes der Anleihe als auch die Zahlung der Zinsen von einem sogenannten Kreditereignis eines sogenannten Referenzschuldners - meist ein Unternehmen - ab. Die BaFin hatte kritisiert, dass die Produktbezeichnung eine nicht gegebene Sicherheit der Anleihen suggeriert habe und trotz der Komplexität überwiegend an Privatkunden vertrieben worden ist.

Nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte wird es bei der Umsetzung der Selbstverpflichtung auch darauf ankommen, dass die Risikoeinstufung der Kunden tatsächlich belastbar ist und nicht lediglich als Formsache gehandhabt wird. Bereits beim Vertrieb von Zertifikaten (insbes. "Lehman-Zertifikaten") hatten Banken die Risikoeinstufung zu Lasten der Kunden großzügig gehandhabt.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.