Bloße Weiterreichung von Handy ist keine Handynutzung am Steuer

Autounfall Verkehrsunfall
02.07.2015691 Mal gelesen
Reicht ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Handy lediglich weiter, stellt diese Handlung keine verbotswidrige Nutzung eines Handys durch den Fahrzeugführer während der Fahrt dar.

Reicht ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Handy lediglich weiter, stellt diese Handlung keine verbotswidrige Nutzung eines Handys durch den Fahrzeugführer während der Fahrt dar.

Dies hat das OLG Köln mit Beschluss vom 7. November 2014 - 1 RBs 284/14 entschieden.

Die in dem Verfahren betroffene Mutter war im August 2013 mit ihrem zehnjährigen gegen Mittag in ihrem Auto unterwegs. Als ihr eingeschaltetes Handy in ihrer Handtasche klingelte, mißlang der Versuch ihres Sohnes, es in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Nachdem er die Tasche an die Betroffene weitergegeben hatte, suchte sie bei fortgesetzter Fahrt das Handy in der Tasche, ergriff es und reichte es sofort ihrem Sohn. Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Betroffene vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display geschaut, verhängte jedoch gleichwohl gegen sie ein Bußgeld von 40,00 EUR. Hiergegen legte die Betroffene Rechtsbeschwerde ein wegen der Verletzung materiellen Rechts.

Das OLG Köln gab ihr Recht. Es sei, so das OLG, in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar anerkannt, dass z. B. folgende Verhaltensweisen dem Benutzungsverbot unterfallen:

- das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts
- das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs
- das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen
- das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist.

Bei der bloßen Weitergaben des Handys fehle es hingegen an einem Bezug zu dessen Funktionalitäten. Die Betroffene habe sich keine der von dem Gerät angebotenen Funktionen "zu Nutze" gemacht. Der Fall sei dann aber letztlich nicht anders zu beurteilen, als wenn die Betroffene einen anderen beliebigen Gegenstand weitergereicht hätte.

Das Verfahren wurde aus anderen Gründen an das Amtsgericht zwecks Durchführung einer neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen.