BGH zur Haftung von Google wegen “Autocomplete”-Funktion

BGH zur Haftung von Google wegen “Autocomplete”-Funktion
15.05.2013351 Mal gelesen
Nach Auffassung des BGH kann der Suchmaschinen-Betreiber Google für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts über die “Autocomplete”-Funktion im Einzelfall verantwortlich gemacht werden, indes erst, wenn er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12).

Weil ein Unternehmen über die "Autovervollständigen"-Funktion in der angezeigten Trefferliste unzutreffend mit "Scientology" bzw. "Betrug" in Verbindung gebracht wurde, nahm das Unternehmen und ihr Gründer den Suchmaschinen-Betreiber auf Unterlassung wegen einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten in Anspruch. Nachdem die Kläger vor dem LG Köln und dem OLG Köln unterlagen, hatten die Unterlassungsklage vor dem BGH laut Pressemitteilung vom 14.05.2013 Erfolg.

Die Suchwortergänzungs-Kombination stelle eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen dar, da ihr der "fassbare Aussagegehalt" zukomme, zwischen dem Unternehmen und den negativ belegten Begriffen bestehe ein sachlicher Zusammenhang. Die Beeinträchtigung sei dem Suchmaschinen-Betreiber auch unmittelbar zuzurechnen, weil er das Nutzerverhalten mit seiner Software auswerte und die Suchvorschläge unterbreite. Hieraus folge allerdings noch nicht, dass der Betreiber für jede Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten hafte. Die Haftung setze vielmehr eine Verletzung von Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine sei regelmäßig nicht verpflichtet, die durch seine Software generierten Ergänzungsvorschläge generell auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber sei erst dann verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung erlange. Wird der Betreiber auf eine derartige Verletzung durch den Betroffenen hingewiesen, sei er verpflichtet, zukünftige Verletzungen zu verhindern.

Der BGH orientiert sich im Wesentlichen an den Grundsätzen der Störerhaftung, die er bereits in Zusammenhang mit der Forenhaftung und der Haftung von Host-Providern (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2011; Az. VI ZR 93/10) entwickelt hat. Zu einer anlasslosen Prüfung ist Google damit nicht verpflichtet. Nichtsdestotrotz bleibt die Frage offen, wann eine Persönlichkeitsverletzung überhaupt angenommen werden kann. Das OLG Köln hatte noch entschieden, dass ein durchschnittlicher Nutzer den automatisierten Suchvorschlägen regelmäßig keine Aussagekraft beimesse (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.05.2012; Az. 15 U 199/11). Dem hat der BGH mit seinem "fassbaren Aussagegehalt" widersprochen. Darf sich Google dennoch auf den Inhalt der Ergebnisseiten berufen oder ist die Autovervollständigung grundsätzlich isoliert zu betrachten? Hier wird die Urteilsbegründung abzuwarten sein.

Fraglich ist auch, wie Google auf die BGH-Entscheidung reagieren wird. Von einer kompletten Abschaltung der "Autocomplete"-Funktion bis zur Sperrliste gefährderter Suchbegriffe sind viele Varianten möglich, dem mutmaßlichen Beschwerdeansturm zuvorzukommen.

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