BGH: Wirksamkeit von Honorarbedingungen für freie Journalisten

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31.05.2012275 Mal gelesen
Inwieweit darf sich ein Verlag in seinen AGB ein umfassendes Nutzungsrecht einräumen? Und welche Anforderungen müssen dann an eine Vergütungsregelung gestellt werden? Hierzu hat der Bundesgerichtshof ein Urteil gesprochen, das für freie Journalisten von großer Bedeutung ist.

orliegend ging der Deutsche Journalistenverbandgegen die vom Axel-Springer Verlag verwendeten Honorarbedingungen vor. Auf diese AGB wird in den seit 2007 abgeschlossenen Verträgen mit freien Journalisten regelmäßig Bezug genommen.

 

In der Sache geht es vor allem um die folgenden Klauseln:

 

In einer Bestimmung lässt sich  der Verlag  umfassende urheberrechtliche Nutzungsrechte an den von den freien Journalisten erstellten Beiträgen einräumen. Diese Klausel hat den folgenden Wortlaut: "Soweit . nicht anders vereinbart, hat der Verlag das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen ."

 

Nach dem Inhalt einer weiteren Bestimmung ist im vereinbarten Honorar ein angemessener Anteil für die Einräumung der umfassenden Nutzungsrechte enthalten.

 

Hierzu hat jetzt der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31. Mai 2012 (Az. I ZR 73/10) entschieden, dass die erstgenannte Vereinbarung eines umfassenden Nutzungsrechtes rechtlich zulässig ist. Dies begründen die Richter laut einer aktuellen Pressemitteilung vor allem damit, dass diese Klausel normalerweise der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB entzogen ist. Dies kommt daher, weil sie unmittelbar den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht bestimmt. Sie gehört daher zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung.

 

Anders sieht es jedoch mit der Vergütungsregelung aus. Diese verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach muss eine Klausel klar und verständlich formuliert sein. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Aus der Bestimmung ist nämlich nicht ersichtlich, inwieweit Journalisten für eine weitergehende Nutzung eine gesonderte Vergütung verlangen dürfen.

 

Durch dieses Urteil wird die rechtliche Position von freien Journalisten verbessert. Diese sollen sich bei Zweifeln hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Honorarbedingungen und anderen Klauseln in ihren Verträgen am besten an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann im Rahmen einer Beratung abschätzen, inwieweit diese etwa gegen das Transparenzgebot verstoßen oder den betroffenen Journalisten auf andere Weise unangemessen benachteiligen.

 

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