BGH verschärft Schuldspruch nach illegalem Autorennen mit tödlichem Ausgang

Strafrecht und Justizvollzug
25.11.20081132 Mal gelesen

Kommt bei einem Unfall während eines illegalen Rennens ein Mensch zu Tode kann der Fahrer neben vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs auch wegen fahrlässiger Tötung strafbar sein. Zudem kann auch bei Ersttätern von der Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen werden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 20. November 2008 hervor (4 StR 328/08).

Das Landgericht hatte zwei an sogenannten Beschleunigungsrennen beteiligte Fahrer wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten mit Bewährung verurteilt. Ein Beifahrer war wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde allen drei Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und es wurde eine Sperrfrist angeordnet.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin verschärften die Karlsruher Richter den Schuldspruch. Weil infolge der Raserei ein Mensch ums Leben gekommen war, sprach der Senat die beiden Unglücksraser auch wegen fahrlässiger Tötung für schuldig. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die zu verhängende Strafe an das Landgericht zurückverwiesen. Der BGH verband mit der Rückgabe der Sache den Hinweis an das Landgericht, dass  im Hinblick auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung von der Strafe auch eine abschreckende Wirkung für die Allgemeinheit ausgehen müsse. Für die beiden angeklagten Fahrer bedeutet dies, dass sie nun sogar einen Vollzug der Haftstrafe befürchten müssen.

Sie hatten sich mit im März 2007 mit ihren Autos, einem leistungsgesteigerten VW Golf und einem Porsche Carrera wiederholt verabredete "Beschleunigungsduelle" geliefert. Während eines dieser Rennen, bei dem sie mit einem Abstand von nur 30 cm mit über 200 km/h auf einer zweispurigen Straße nebeneinander fuhren, geriet einer der Wagen beim Überholen eines unbeteiligten Verkehrsteilnehmers mit den Rädern auf den Grünstreifen und überschlug sich. An den bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen war der Beifahrer verstorben.  

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Der Beitrag nimmt Bezug auf BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08.
 
Der Verfasser, Christian Demuth, ist Rechtsanwalt mit Sitz in Düsseldorf und auf die Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren spezialisiert.Nähere Info unter: www.cd-recht.de