BGH: Rapidshare haftet unter Umständen für Urheberrechtsverletzungen

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
13.07.2012411 Mal gelesen
Haftet ein Filehoster für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Dienst begangen werden? Diese Frage wurde in den vergangenen Jahren von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beantwortet. Der BGH hob in einer heute verkündeten Entscheidung ein Urteil des OLG Düsseldorf auf.

Geklagt hatte der Spielehersteller Atari. Eines dessen Spiele war über die Server der Speicherplattform öffentlich zugänglich gemacht worden. Atari wollte Rapidshare hierfür haftbar machen.

Das OLG Düsseldorf hatte eine Haftung von Rapidshare jedoch zunächst verneint; der Filehoster habe keine zumutbaren Prüfpflichten verletzt; insbesondere sei es nicht zumutbar, den gesamten Datenbestand mit Filtersystemen auf urheberrechtsverletzende Inhalte hin zu kontrollieren. Andere Gerichte hatten in der Vergangenheit eine Haftung von Filehostern in ähnlich gelagerten Fällen bejaht und teilweise sogar die Schutzwürdigkeit des Geschäftsmodells von Rapidshare in Frage gestellt.

Der BGH (Az. I ZR 18/11) hob die Entscheidung des OLG nun auf. Zwar stellte das Gericht fest, dass es sich bei dem Betrieb des Filehosters um ein anerkanntes Geschäftsmodell handelt, für welches es vielfältige legale Anwendungsmöglichkeiten gebe.  Auch stellte der BGH klar, dass der Filehoster keinesfalls als Täter einer Urheberrechtsverletzung in Frage kommt. Sobald der Betreiber der Plattform jedoch auf Rechtsverletzungen hingewiesen wird, müsse er, gegebenenfalls mit entsprechender Filtersoftware, sicherstelllen, dass die entsprechende Datei nicht erneut eingestellt wurde. Sofern Hinweise darauf bestehen, dass das entsprechende Werk durch Dritte bereits eingestellt wurde, dann muss der Betreiber der Plattform, so der BGH, zudem seinen Bestand dahingehend überprüfen.

Sofern entsprechende zumutbare Prüf- und Überwachungspflichten nicht eingehalten worden sind, so entschied das Gericht, könne die Plattform durchaus als Störer für Urheberrechtsverletzungen haften. Ob die konkret von Rapidshare getroffenen Maßnahmen nach den vom BGH vorgegebenen Kriterien ausreichend oder weitergehende Mapßnahmen noch zumutbar gewesen wären, das zu prüfen ist nun erneut die Aufgabe des OLG Düsseldorf, an welches die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde.