BGH: Premiere darf die Beiträge seiner Abonnenten nicht erhöhen!

Wirtschaft und Gewerbe
16.11.20071969 Mal gelesen

Der BGH hat mit aktuellem Urteil vom 15.11. 2007 (AZ.: III ZR 247/06) die Klausel in den AGBs in Verträgen des Pay-TV-Senders Premiere , wonach Premiere sich vorbehält, die von den Abonnenten monatlich zu zahlenden Beiträge zu erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitsstellung des Programms erhöhen, für unwirksam erklärt.

Auch Klauseln bezüglich einer Änderung des Programmangebots durch Premiere und einer hierauf beruhenden Preisanpassung hält der BGH für unwirksam.

Begründet wird dies damit, dass diese Klauseln für die Premiere-Abonnenten eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Der Vorbehalt zur Änderung des Programmangebots sei bereits deshalb unzulässig, weil er sich nicht auf bestimmte oder triftige Gründe bezieht. Zudem fehle es an einem Mindestmaß der Kalkulierbarkeit und der Transparenz für die Kunden.

Hinsichtlich der Preiserhöhung bzw. der Preisanpassung ergebe sich die unangemessene Benachteiligung daraus, dass der Kunde nicht ersehen könne, in welchem Umfang und aus welchem Grund Preiserhöhungen auf ihn zukommen. Dies erschwere unter anderem auch die Überprüfbarkeit für die Abonnenten.

Dass den Abonnenten von Premiere eingeräumte Kündigungsrecht im Falle der Preisanpassung nach Angebotsumstrukturierung schafft dabei keinen angemessenen Ausgleich, da hierdurch willkürliche Preiserhebungen nicht ausgeschlossen seien. 

Betroffene Premiere-Kunden sollten aufgrund dieser Entscheidung nun überprüfen, ob für sie eventuell auch rechtliche Schritte in Betracht kommen.

Sebastian Iben

Rechtsanwalt