BGH: Längere Belegung von gerichtlichen Faxanschlüssen in den Abendstunden nicht unüblich

 Freiberufler oder Selbstständiger
04.08.2011820 Mal gelesen
Der BGH musste sich in einer Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde mit einer zu spät eingegangenen Berufungsbegründung befassen - der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb ohne Erfolg.

Ein Rechtsanwalt, der einen fristwahrenden Schriftsatz an das Gericht übermitteln muss, sollte dies tunlichst nicht in buchstäblich letzter Minute per Fax erledigen.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Beschl. v. 03.05.2011 - XI ZB 24/10) war eine Berufung als unzulässig verworfen worden, weil die 120-seitige Berufungsbegründung vollständig erst 21 Minuten nach Fristablauf im Faxgerät des Berufungsgericht eingegangen war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte keinen Erfolg.

Der BGH wies in seiner Beschwerdeentscheidung darauf hin, dass eine Partei (die sich ein Verschulden ihres Rechtsanwaltes zurechnen lassen muss), nach ständiger Rechtsprechung bei der Übermittlung ihrer Schriftsätze Verzögerungen einkalkulieren muss, mit denen üblicherweise zu rechnen ist. Dazu zähle - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen.

Der BGH spricht in seiner Entscheidung eine Binsenwahrheit aus: "Die Belegung des gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen ist eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, die verschiedentlich Gegenstand der Rechtsprechung war und der der Anwalt im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung tragen muss."

Dementsprechend hat der BGH die Tatsache, dass das Empfangsgerät eines Gerichts in den Abend- und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist, nicht als ungewöhnliches Ereignis erachtet, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen müsse.

Beraterhinweis:

Fristwahrende Schriftsätze sollten nicht erst am letzten Abend vor Fristablauf auf den Weg gebracht werden. Der Faxversand scheitert häufig an Kleinigkeiten. Der Anwalt schuldet dem Mandanten die Leistungserbringung auf dem sichersten Weg - notfalls muss er den Schriftsatz also abends persönlich in den Nachtbriefkasten des Gerichtes werfen. Ist dies wegen Ortsverschiedenheit nicht möglich, gebietet es die anwaltliche Vorsicht, den Schriftsatz mit ausreichender Vorlaufzeit fertigzustellen und zu faxen - das sollte daher nicht erst wenige Minuten vor Fristablauf geschehen.