BGH kippt „Schreibtisch-Klausel“ in der Berufsunfähigkeitsversicherung

BGH kippt „Schreibtisch-Klausel“ in der Berufsunfähigkeitsversicherung
09.03.2017172 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Februar die „Schreibtisch-Klausel“ bei Berufsunfähigkeitsversicherungen für unwirksam erklärt (Az.: IV ZR 91/16).

Demnach darf eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wurde.

Gegen die Verwendung dieser Klausel hatte ein Verbraucherschutzverein geklagt. Der Klage lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Versicherer diese Klausel verwendet hatte. Er hatte dem Versicherungsnehmer zwei verschiedene Modelle einer Berufsunfähigkeitsversicherung angeboten. In der ersten Variante wurde die Versicherung für einen jährlichen Beitrag von knapp 1600 Euro angeboten. Die zweite Alternative war rund 500 Euro günstiger, beinhaltete aber eben die "Schreibtisch-Klausel". Der Verbraucherverband klagte auf Unterlassung, da diese Klausel intransparent und unangemessen sei.

Der Rechtsstreit wurde bis vor den BGH ausgetragen. Die Karlsruher Richter gaben der Klage statt. Sie stellten fest, dass es sich bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, da trotz zweier Angebote die Bedingungen einseitig vom Versicherungsgeber vorgegeben sind und nicht frei verhandelt werden. Demnach verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot. Dem Versicherungsnehmer sei die Gefahr einer Versicherungslücke bei dieser Klausel nicht ausreichend dargestellt worden. Die Klausel ziele nicht, wie bei Berufsunfähigkeitsversicherungen allgemein üblich, auf den zuletzt ausgeübten Beruf, sondern auf einen fingierten Beruf, der nichts mit der tatsächlichen Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers zu tun haben muss, ab. Das Risiko der Versicherungslücke, die entsteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht zu mindestens 90 Prozent eine sitzende Tätigkeit am Schreibtisch ausübt, hätte unmissverständlich klargemacht werden müssen. Schon aus diesem Grund sei die Klausel unwirksam.

Zudem äußerte der BGH auch Bedenken, ob die Klausel nicht auch wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam ist. Dies könne sich daraus ergeben, dass der Vertragszweck einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mehr gegeben ist, wenn lediglich eine sitzende Tätigkeit von mindestens 90 Prozent versichert ist.

"Beim Eintritt des Versicherungsfalls kann es für Berufstätige eine böse Überraschung geben, wenn sie feststellen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht einspringen will. Idealerweise sollten die Verträge schon vor Abschluss genau geprüft werden. Spätestens bei einem Rechtsstreit mit dem Versicherer lohnt es sich aber, sich die Vertragsbedingungen genau anzuschauen", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss und dort auch Ansprechpartner für das Versicherungsrecht.

 

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de